Rz. 20

Eigentum, das die Eheleute nach Beginn ihrer Ehe erworben haben, gilt als deren Gemeinschaftseigentum. Dabei gilt, dass das gesamte Vermögen als Gemeinschaftsvermögen angesehen wird, wenn nicht nachgewiesen ist, dass es individuelles Vermögen eines Ehepartners ist (Art. 3.88 Abs. 2 ZGB). Wichtig ist, dass das Vermögen explizit als individuelles Vermögen eines der Ehepartner im Register vermerkt ist. Ist hingegen das Eigentum nur auf den Namen eines Ehepartners und ohne weiteren Vermerk eingetragen, wird das Eigentum als Gemeinschaftseigentum angesehen, soweit es als solches eingetragen ist. Zum Gemeinschaftseigentum zählen u.a.:

das Einkommen und die Früchte des persönlichen Eigentums eines Ehegatten;
das Einkommen, das aus gemeinsamen Tätigkeiten der Ehepartner bzw. aus der Tätigkeit eines Ehepartners herrührt;
ein Unternehmen bzw. das Einkommen, das aus dem Betrieb eines Unternehmens herrührt.
 

Rz. 21

Das ZGB sieht das Institut des Familienvermögens (Art. 3.84 ff. ZGB) vor. Dies erfolgte zum Schutz der Interessen des Kindes, da vor allem der Wohnraum minderjähriger Kinder gesichert werden soll.[16]

[16] Mizaras/Nekrosius, ZEuP 2002, 466, 474.

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