Rz. 46

Die Ehe kann gem. Art. 3.55 Abs. 1 ZGB auf Antrag eines Ehepartners durch das Gericht aufgelöst werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

die Ehegatten leben seit mehr als einem Jahr getrennt (separacija);
einer der Ehegatten ist nach der Eheschließung durch Gerichtsurteil für geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig erklärt worden;
einer der Ehegatten ist durch Gerichtsurteil für verschollen erklärt worden;
einer der Ehegatten verbüßt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr für eine nicht vorsätzlich begangene Straftat.
 

Rz. 47

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung gleichzeitig den Wohnsitz der gemeinsamen minderjährigen Kinder und deren Unterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt der Ehegatten und die Teilung des Vermögens anzuordnen (Art. 3.59 ZGB).

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