Rz. 65

Das Gericht kann den Unterhalt als Pauschalbetrag oder als periodische Zahlung (monatlich) bzw. als Vermögensausgleich festsetzen (Art. 3.72 Abs. 8 ZGB). Ist der Unterhalt periodisch zu zahlen, wird der frühere Ehepartner durch eine bedeutende Veränderung der Umstände gem. Art. 3.72 Abs. 5 ZGB dazu berechtigt, einen Antrag auf Erhöhung, Herabsetzung oder Beendigung der Unterhaltszahlungen zu stellen. Periodische Zahlungen sind zu leisten, solange der Unterhaltsgläubiger lebt, und jährlich am Inflationsindex auszurichten.

 

Rz. 66

Die Unterhaltsverpflichtung sowie die Unterhaltsberechtigung sind vererblich. Nach dem Tod des unterhaltsverpflichteten Ehepartners geht die Unterhaltsverpflichtung auf dessen Erben im Umfang des Nachlasses über, ungeachtet dessen, ob das Erbe angenommen wird (Art. 3.72 Abs. 12 ZGB). Stirbt der Zahlungsempfänger oder heiratet er wieder, sind die Unterhaltszahlungen einzustellen. Der Anspruch auf Zahlung rückständiger Unterhaltszahlungen geht mit dem Tod des Zahlungsempfängers auf dessen Erben über. Die Auflösung der neuen Ehe führt (wieder) zu einem neuen Unterhaltsanspruch, vorausgesetzt, der Zahlungsempfänger erzieht ein Kind seines früheren Ehepartners oder sorgt für ein behindertes Kind seines früheren Ehepartners. In allen anderen Fällen geht die Unterhaltsverpflichtung des nachfolgenden Ehepartners gegenüber dem Zahlungsempfänger der des früheren Ehepartners vor (Art. 3.72 Abs. 13 ZGB).

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