Jolanta Zupkauskaité, Yvonne Goldammer
Rz. 2
Die Ehe kann nur mit einer Person des anderen Geschlechts geschlossen werden (Art. 3.12 ZGB). Diese Regelung ist zwingend und den Vorschriften über die Eheschließung vorangestellt. Sie entspricht der traditionellen Ansicht über die Familie, wonach eine der wichtigsten Funktionen darin besteht, Nachkommen zu zeugen.
Gleichgeschlechtliche Ehen oder Partnerschaften können in Litauen bis jetzt nicht geschlossen werden, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. Zumindest sollte jedoch eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe bzw. Partnerschaft aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtes aus dem Jahre 2019 nunmehr in Litauen anerkannt werden.
Rz. 3
Die Ehe kann weiterhin nur durch Personen geschlossen werden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung das 18. Lebensjahr vollendet haben, mithin volljährig sind (Art. 3.14 Abs. 1 ZGB). Das Heiratsalter kann auf Antrag einer Person, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres heiraten will, mit gerichtlicher Zustimmung (aufgrund eines vereinfachten Verfahrens gem. Art. 462–4641, 475–479 Zivilprozessordnung – im Folgenden: ZPO) herabgesetzt werden, jedoch nicht um mehr als 2 Jahre (Art. 3.14 Abs. 2 ZGB). Dabei hat das Gericht bei seiner Entscheidung die Eltern, den Vormund oder den Pfleger der minderjährigen Person anzuhören und des Weiteren die geistige (mentale) und psychische Verfassung, die finanzielle Situation u.Ä. zu berücksichtigen. Außerdem ist das Jugendamt dazu anzuhören, ob die Herabsetzung des Heiratsalters den Interessen der betreffenden Person dient (Art. 3.14 Abs. 4, 5 ZGB). Im Falle einer Schwangerschaft kann das Gericht einer Person die Zustimmung zur Eheschließung auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres erteilen (Art. 3.14 Abs. 3 ZGB). Die Schwangerschaft ist in allen Fällen als "wichtiger Grund" zur Herabsetzung des Heiratsalters zu betrachten (vgl. Art. 3.14 Abs. 4 ZGB a.E.). Ebenso wird die Geburt eines gemeinsamen Kindes in der Praxis als wichtiger Grund angesehen.
Rz. 4
Personen, die durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für geschäftsunfähig erklärt wurden, dürfen keine Ehe schließen. Eine beschränkte Geschäftsfähigkeit oder eine psychische Krankheit sind dagegen kein Hinderungsgrund, eine Ehe einzugehen, falls die Zustimmung des Betreuers vorhanden ist. Erteilt der Betreuer keine Zustimmung, ist das Gericht aufgrund eines Antrages der beschränkt geschäftsfähigen Person befugt, eine Entscheidung zu treffen (Art. 2.11, Art. 3.15 Abs. 2 ZGB).