Jolanta Zupkauskaité, Yvonne Goldammer
I. Auswirkungen auf das Eigentum
1. Gemeinschaftsvermögen
Rz. 20
Eigentum, das die Eheleute nach Beginn ihrer Ehe erworben haben, gilt als deren Gemeinschaftseigentum. Dabei gilt, dass das gesamte Vermögen als Gemeinschaftsvermögen angesehen wird, wenn nicht nachgewiesen ist, dass es individuelles Vermögen eines Ehepartners ist (Art. 3.88 Abs. 2 ZGB). Wichtig ist, dass das Vermögen explizit als individuelles Vermögen eines der Ehepartner im Register vermerkt ist. Ist hingegen das Eigentum nur auf den Namen eines Ehepartners und ohne weiteren Vermerk eingetragen, wird das Eigentum als Gemeinschaftseigentum angesehen, soweit es als solches eingetragen ist. Zum Gemeinschaftseigentum zählen u.a.:
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das Einkommen und die Früchte des persönlichen Eigentums eines Ehegatten; |
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das Einkommen, das aus gemeinsamen Tätigkeiten der Ehepartner bzw. aus der Tätigkeit eines Ehepartners herrührt; |
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ein Unternehmen bzw. das Einkommen, das aus dem Betrieb eines Unternehmens herrührt. |
Rz. 21
Das ZGB sieht das Institut des Familienvermögens (Art. 3.84 ff. ZGB) vor. Dies erfolgte zum Schutz der Interessen des Kindes, da vor allem der Wohnraum minderjähriger Kinder gesichert werden soll.
2. Eigenvermögen
Rz. 22
Das Eigentum, das jeder Ehepartner vor Beginn der Ehe erworben hat, bleibt hingegen dessen individuelles Eigentum (Art. 3.89 ZGB). Das gilt auch für das Eigentum, welches ein Ehepartner während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt. Der Beweis des individuellen Eigentums eines Ehepartners kann grundsätzlich nur durch schriftliche Dokumente (Urkunden) geführt werden, es sei denn, das Gesetz lässt den Zeugenbeweis zu oder die Art des Eigentums als getrenntes Eigentum ist bereits ausreichend nachgewiesen.
3. Regelung durch Ehevertrag
Rz. 23
Mit der Neufassung des ZGB im Jahre 2001 wurde auch das Rechtsinstitut des Ehevertrages neu eingeführt. Seither können sich die Ehegatten für eine bestimmte Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse entscheiden (Art. 3.101 ff. ZGB).
4. Verwaltung des Vermögens
Rz. 24
Grundsätzlich verwalten und veräußern die Ehepartner das Gemeinschaftsvermögen gemäß einer gemeinsamen Vereinbarung. Gemäß Art. 3.92 ZGB wird die Zustimmung des anderen Ehepartners u.a. nicht benötigt für
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die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft; |
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die Ablehnung eines Vertragsabschlusses; |
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dringende Maßnahmen, um das Gemeinschaftseigentum zu schützen; |
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das Erheben einer Klage zum Schutze des Gemeinschaftsvermögens; |
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das Erheben einer Klage zum Schutze der Persönlichkeitsrechte eines Ehepartners ohne Bezug zu den Familieninteressen. |
Ein Ehepartner kann den anderen Ehepartner aber bevollmächtigen, das gemeinsame Gemeinschaftsvermögen zu verwalten, zu verwenden (mitzubenutzen) und zu veräußern (Art. 3.94 Abs. 1 ZGB).
Rz. 25
Wurde ein Rechtsgeschäft ohne Zustimmung des anderen Ehepartners abgeschlossen, kann dieser das Rechtsgeschäft innerhalb eines Monats ab Kenntnis genehmigen. Vor seiner Genehmigung kann die andere Partei von dem Rechtsgeschäft zurücktreten. Hat der andere Ehepartner seine Zustimmung nicht innerhalb eines Monats erteilt, gilt das Rechtsgeschäft als ohne Zustimmung des anderen Ehepartners geschlossen. Weiß die andere Partei, dass die Person, mit der sie das Rechtsgeschäft geschlossen hat, verheiratet ist, kann diese nur vom Rechtsgeschäft zurücktreten, wenn der Ehepartner falsche Angaben über das Bestehen der Zustimmung des anderen Ehepartners gemacht hat (Art. 3.92 Abs. 6 ZGB). Ein ohne Zustimmung des anderen Ehepartners geschlossenes und nicht von ihm genehmigtes Rechtsgeschäft kann dieser durch Klageerhebung innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Abschluss des Rechtsgeschäfts anfechten, vorausgesetzt, es wird nachgewiesen, dass die andere Partei des Rechtsgeschäfts in gutem Glauben war (Art. 3.96 Abs. 1 ZGB). Verweigert ein Ehepartner die erforderliche Zustimmung zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts, kann der beteiligte Ehepartner eine gerichtliche Genehmigung zum Abschluss des Rechtsgeschäfts herbeiführen. Das Gericht kann das Rechtsgeschäft nur genehmigen, wenn der beteiligte Ehepartner nachweisen kann, dass das Rechtsgeschäft für die Erfüllung der Bedürfnisse der Familie oder ihres im Gemeinschaftseigentum (Miteigentum) stehenden Geschäfts notwendig ist (Art. 3.93 ZGB).
Rz. 26
Sein individuelles Vermögen kann der jeweilige Ehepartner nach seinem Ermessen verwenden, verwalten oder veräußern, es sei denn, dieses Vermögen wurde als Familienvermögen eingetragen; in diesem Fall gelten die im Dritten Buch geregelten Beschränkungen. Führt die unsachgemäße und sorgfaltswidrige Verwaltung des individuellen Vermögens jedoch dazu, dass die Familieninteressen durch Verlust oder wesentliche Verringerung des Vermögens gefährdet werden, kann der andere Ehepartner bei Gericht die Bestellung eines Verwalters beantragen. Dies kann auch der Antragsteller selbst sein (Art. 3.97 Abs. 2 ZGB).
Rz. 27
Leben die Ehepartner in einer Mietwohnung, kann der Ehepartner, der die Wohnung gemietet hat, den Mietvertrag nicht ohne Zustimmung des anderen Ehepartners vor Abl...