Rz. 16

Rechtsfolge der Nichtigerklärung einer Ehe ist, dass alle Kinder, die nach, d.h. im Anschluss der gerichtlichen Nichtigerklärung, geboren werden, als in der Ehe geboren gelten (Art. 3.45 ZGB). Das gilt aber nur für den Fall, dass die Kinder innerhalb von 300 Tagen nach der Nichtigerklärung geboren werden (Art. 3.140 Abs. 2 ZGB).[13] Waren beide Ehepartner hinsichtlich der Ehehindernisse in gutem Glauben, so sind die Rechtsfolgen die einer gültigen Ehe mit Ausnahme des Erbrechts. War einer der Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung hinsichtlich der Ehehindernisse bösgläubig, so hat der gutgläubige Ehepartner gegen ihn einen Anspruch auf Unterhaltsleistung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, sofern er unterhaltsbedürftig ist (Art. 3.47 Abs. 1 ZGB). Waren beide Ehepartner bösgläubig, verlieren sie die Rechte und Pflichten, die zwischen Ehepartnern aufgrund einer gültigen Ehe bestehen.

[13] Lietuvos Respublikos civilinio kodekso patvirtinimo, įsigaliojimo ir įgyvendinimo įstatymas, Žin. 2000, Nr. VIII-1864.

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