Hans Lauschke, Jolanta Zupkauskaité
I. Testamentserrichtung, Nichtigkeit des Testaments
Rz. 20
Jeder hat das Recht, durch Testament seine Erben frei zu bestimmen. Nur wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Rz. 21
Die wirksame Errichtung eines Testaments setzt die höchstpersönliche Errichtung durch einen testierfähigen Erblasser voraus, der mit dem notwendigen Testierwillen handelt. Zudem dürfen keine Nichtigkeitsgründe vorliegen.
Rz. 22
Nur der Erblasser persönlich kann ein Testament errichten (Art. 5.15.1 lit. BGB). Der Erblasser kann keine andere Person ermächtigen, nach seinem Tod das Testament zu ergänzen oder zu verändern (Art. 5.16.4 lit. BGB). Eine Ausnahmeregelung hierzu sieht Art. 5.29 lit. BGB vor, wonach bei einem öffentlichen Testament die Unterschrift durch eine andere Person möglich ist, wenn der Erblasser aufgrund körperlicher Unfähigkeit, krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, das Testament zu unterschreiben. Dies geschieht auf Antrag des Erblassers und im Beisein eines Notars oder einer anderen offiziell dazu ermächtigten Person unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für die Unfähigkeit des Erblassers, das Dokument persönlich zu unterschreiben.
Rz. 23
Testierfähigkeit besitzt eine rechtsfähige Person, die fähig ist, die Wichtigkeit und die Konsequenzen ihrer Handlung zu verstehen (Art. 5.15.2 lit. BGB). Die unbeschränkte Testierfähigkeit ist bei Geschäftsfähigkeit der Person zu bejahen, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. Art. 5.15.2 i.V.m. Art. 2.5 lit. BGB).
Rz. 24
Der Wille des Erblassers muss frei, ohne Zwang und ohne Irrtum zustande gekommen sein. Die gewöhnliche Überzeugung durch einen Erben oder dessen Bitte, ein Testament zu seinen Gunsten zu errichten, schließen einen Testierwillen nicht per se aus (Art. 5.18 lit. BGB).
Rz. 25
Folgende Umstände führen zur Nichtigkeit des Testaments:
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Der Verfasser ist nicht geschäftsfähig (Art. 5.16.1.1 lit. BGB) bzw. auf diesem Gebiet nur beschränkt geschäftsfähig (Art. 5.16.1.2 lit. BGB). |
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Der Inhalt des Testaments ist gesetzwidrig oder nicht verständlich (Art. 5.16.1.3 lit. BGB). |
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Zur Nichtigkeit führt auch das Vorliegen anderer allgemeiner Nichtigkeitsvoraussetzungen für Verfügungen i.S.v. Art. 1.63 lit. BGB (vgl. Art. 1.78 ff. lit. BGB). |
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Das Testament ist unstrittig unbeendet oder nicht unterschrieben (Art. 5.30.3 lit. BGB). |
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Ein eigenhändiges Testament enthält weder Ausstellungsort noch Datum und es ist nicht möglich, diese Angaben anderweitig zu erschließen (Art. 5.30.1 lit. BGB). |
Rz. 26
Demgegenüber sind Fehler im Testamentstext, z.B. die falsche Benennung von Personen oder die Veränderung oder der Verlust einer Eigenschaft oder des Status einer Person oder einer Sache, unbeachtlich, solange der wahre Wille des Erblassers sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt (Art. 5.18.2 lit. BGB).
II. Arten testamentarischer Verfügung
Rz. 27
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen.
Rz. 28
Nach der Art und Weise, wie das Testament errichtet wird, unterscheidet man öffentliche Testamente (oficialieji testamentai) und eigenhändige Testamente (asmeniniai testamentai), vgl. Art. 5.27 ff. lit. BGB.
1. Öffentliches Testament
Rz. 29
Ein öffentliches Testament wird schriftlich in zwei Exemplaren errichtet und von einem Notar in Litauen oder einer Amtsperson eines Konsulats der Republik Litauen im Ausland beurkundet (Art. 5.28.1 lit. BGB). Vor der Beurkundung des Testaments muss der Notar die Personalien des Erblassers feststellen sowie seine Geschäftsfähigkeit überprüfen.
Rz. 30
Das Testament kann vom Erblasser oder vom Notar erstellt werden. Der Notar ist für die Form des Testaments verantwortlich. Der Erblasser bestimmt dessen Inhalt. Das Testament muss dem Erblasser und den Zeugen (ihre Teilnahme ist fakultativ) vorgelesen werden. Erst danach wird es vom Erblasser persönlich unterschrieben und in seiner Anwesenheit beurkundet. Der Erblasser kann verlangen, dass die von ihm im Testament bestimmten Erben an der Beurkundung des Testaments teilnehmen.
Rz. 31
Als öffentliche Testamente werden auch die letztwilligen Verfügungen der Erblasser in solchen Situationen anerkannt, in denen ein Notar nicht rechtzeitig vor dem Ableben des Erblassers erreicht werden kann. Diese Testamente ähneln den deutschen Nottestamenten. Dies gilt gem. Art. 5.28.6 lit. BGB für
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von der Leitung der jeweiligen Einrichtung aufgenommene letztwillige Verfügungen der Erblasser, die sich in einem Krankenhaus, in einer Heilanstalt oder in einem Sanatorium befinden bzw. in einem Altersheim oder in einem Behindertenheim leben; |
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durch den Schiffskapitän aufgenommene letztwillige Verfügungen der Erblasser, die sich auf Schiffen befinden, die unter litauischer Flagge fahren; |
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durch den Expeditionsleiter aufgenommene letztwillige Verfügungen der Erblasser, die an einer wissenschaftlichen, sportlichen und sonstigen Expedition teilnehmen; |
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durch den Kommandanten aufgenommene letztwillige Verfügungen von Soldaten; |
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durch den Leiter von Haftanstalten aufgenommene letztwillige Verfügungen der Erblasser, die eine Haftstrafe verbüßen; |
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durch den... |