Jolanta Zupkauskaité, Yvonne Goldammer
I. Gerichtliche Trennung
Rz. 41
Im ZGB ist das Rechtsinstitut des Getrenntlebens vorgesehen (Separation). Es kann ein Antrag auf Trennung durch einen oder beide Ehepartner bei Gericht gestellt werden (Art. 3.73 ZGB). Soweit (gemeinsame) Kinder vorhanden sind, richten sich die richterlichen Anordnungen vorrangig nach deren Wohl. Das Gericht hat beim Trennungsurteil anzuordnen, bei welchem Ehepartner die Kinder leben sollen, und die Höhe des Unterhalts für die Kinder und die Beteiligung des getrennt lebenden Vaters oder der Mutter an der Erziehung festzulegen. Das Recht, in der Ehewohnung wohnen zu bleiben, steht primär demjenigen zu, bei dem die minderjährigen Kinder leben. Die Anordnung der Zahlung von Unterhalt zugunsten eines bedürftigen Ehepartners kann für den Fall erfolgen, dass der andere Ehepartner die Trennung verschuldet hat. Soweit die Ehepartner gemeinsam die Trennung beantragen, haben sie einen Vertrag über die Folgen ihrer Trennung einzureichen, nach dem sich das Gericht grundsätzlich zu richten hat.
Rz. 42
Durch das Trennungsurteil endet das Zusammenleben der Ehepartner. Andere Rechte und Pflichten der Ehepartner bleiben bestehen, soweit keine Ausnahmen gelten (Art. 3.77 Abs. 1 ZGB). Die Rechtsfolgen dieses Urteils wirken auf den Zeitpunkt der Einreichung des Trennungsantrags zurück. Eine weitere Rückwirkung der Rechtsfolgen auf den Zeitpunkt des nicht mehr Zusammenlebens ist möglich, wenn ein Ehepartner dies beantragt hat und dieser nach Auffassung des Gerichts nicht für die Trennung verantwortlich ist. Im Urteil ist gleichzeitig ein Vermögensausgleich vorzunehmen, es sei denn, die Ehepartner haben diese Angelegenheit bereits vertraglich geregelt. Leben die Ehepartner seit mehr als einem Jahr seit Rechtskraft des Urteils getrennt, kann jeder Ehepartner die Scheidung gem. Art. 3.55 Abs. 1 Nr. 1 ZGB beantragen (Art. 3.79 Abs. 4 ZGB). Die Trennung endet, wenn die Ehepartner wieder zusammenleben und ihr Zusammenleben auf die Absicht schließen lässt, auf Dauer zusammenzuleben. Die Trennung endet ebenfalls auf gemeinsamen Antrag der Ehepartner durch Urteil, welches die frühere Trennungsanordnung widerruft (Art. 3.79 Abs. 1 ZGB). In vermögensrechtlicher Hinsicht ändert sich durch das neue Urteil oder die Wiederherstellung des Zusammenlebens aber nichts. Dazu bedarf es eines neuen Ehevertrages oder einer neuen Ehegemeinschaft. Inwiefern das Wiederherstellen des Zusammenlebens nicht eine neue Ehegemeinschaft begründet, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. U.E. wird durch das auf Dauer angelegte Zusammenleben die Ehegemeinschaft wiederbelebt, so dass die Voraussetzungen vorliegen. Damit das Trennungsende auch Wirkung gegenüber Dritten erlangt, bedarf es der Eintragung in das Ehevertragsregister.
II. Scheidungsgründe
Rz. 43
Die Ehe kann im beiderseitigen Einverständnis (Art. 3.51 ff. ZGB), auf Antrag eines Ehepartners (Art. 3.55 ff. ZGB) oder aufgrund des Verschuldens eines oder beider Ehegatten (Art. 3.60 ff. ZGB) geschieden werden.
1. Einverständliche Scheidung
Rz. 44
Für eine Ehescheidung im beiderseitigen Einverständnis der Ehegatten müssen die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 3.51 Teil 1 ZGB):
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seit der Eheschließung ist mehr als ein Jahr vergangen; |
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beide Ehegatten haben einen Vertrag über die Scheidungsfolgen geschlossen (Vermögensteilung, Kinderunterhalt etc.); |
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beide Ehegatten sind voll geschäftsfähig. |
Rz. 45
Das Gericht fällt die Entscheidung über die Ehescheidung, wenn es davon überzeugt ist, dass sich die Ehe faktisch aufgelöst hat. Die Ehe gilt als aufgelöst, wenn die Ehegatten nicht mehr zusammenleben und keine Hoffnung besteht, dass sie wieder zusammenleben werden. Es wird vermutet, dass die Ehe sich aufgelöst hat, wenn die Ehegatten mehr als ein Jahr weder eine gemeinsame Hauswirtschaft noch ein Eheleben führen (Art. 3.53 Teil 1, 2 ZGB). Es sind außerdem die Gründe anzugeben, warum nach Meinung der Ehepartner die Ehe gescheitert ist.
2. Einseitige Scheidung
Rz. 46
Die Ehe kann gem. Art. 3.55 Abs. 1 ZGB auf Antrag eines Ehepartners durch das Gericht aufgelöst werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
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die Ehegatten leben seit mehr als einem Jahr getrennt (separacija); |
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einer der Ehegatten ist nach der Eheschließung durch Gerichtsurteil für geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig erklärt worden; |
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einer der Ehegatten ist durch Gerichtsurteil für verschollen erklärt worden; |
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einer der Ehegatten verbüßt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr für eine nicht vorsätzlich begangene Straftat. |
Rz. 47
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung gleichzeitig den Wohnsitz der gemeinsamen minderjährigen Kinder und deren Unterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt der Ehegatten und die Teilung des Vermögens anzuordnen (Art. 3.59 ZGB).
3. Einseitige verschuldensbedingte Scheidung
Rz. 48
Ein Ehegatte kann die Scheidung auch beantragen, wenn die Ehe aufgrund des Verschuldens des anderen Ehegatten gescheitert ist. Das Verschulden des Ehepartners gilt als nachgewiesen, wenn er grundsätzlich seine Pflichten als Ehepartner verletzt hat und des...