Jolanta Zupkauskaité, Yvonne Goldammer
Rz. 6
Das litauische ZGB spricht zunächst nur davon, dass Personen, die beabsichtigen zu heiraten, sich zur Eintragung der Ehe anmelden müssen. Gemäß Art. 3.18 ZGB haben die zukünftigen Ehepartner dabei den Antrag zu stellen sowie schriftlich zu bestätigen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des verschiedenen Geschlechts, des freien Willens zur Eheschließung, der Erfüllung des gesetzlichen Alters, der vollen Geschäftsfähigkeit, des Verbots der Mehrehe und der Eheschließung zwischen nahen Verwandten eingehalten haben, was der Standesbeamte vor Eintragung der Ehe zu überprüfen hat.
Rz. 7
Der Antrag auf Eintragung der Ehe gilt als öffentliche Verlobung (Art. 3.8 Abs. 3 ZGB). Die Tatsache über die Antragstellung ist vom Standesamt spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Eheschließung bekanntzugeben. Eine öffentliche Verlobung führt im Falle der Nichtschließung der Ehe zu den in Art. 3.9–3.11 ZGB geregelten Ansprüchen (Anspruch auf Rückgabe der Geschenke, materieller und immaterieller Schadensersatz).
Ist einer der zukünftigen Ehepartner ein Ausländer, so muss dem Standesamt eine Bescheinigung des Heimatlandes vorgelegt werden, welche bestätigt, dass für eine Ehe gemäß dem Recht des Heimatlandes keine Hindernisse bestehen. Ausländer (außer EU oder EFTA) müssen für eine Eintragung der Ehe des Weiteren spätestens zum Zeitpunkt ihrer Eintragung ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Litauen nachweisen. Bei Zweifeln hinsichtlich des rechtmäßigen Aufenthalts des Ausländers in Litauen kann sich das Standesamt auf eigene Initiative an die Grenzschutzbehörde oder das Innenministerium wenden.
Rz. 8
Gemäß dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit ist die Ehe bei Anwesenheit beider künftiger Ehegatten und zweier Trauzeugen einzutragen. In Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes über die Akteneintragung hinsichtlich des Personenstandes (Civilinės būklės aktų registravimo įstatymas) ist geregelt, dass der Antrag auf Eintragung der Ehe ungültig ist, wenn mindestens einer der Antragsteller nicht zu der festgelegten Zeit zur Eintragung erschienen ist. Daraus folgt, dass die Eheschließung nur bei persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit der Eheschließenden vorzunehmen ist.
Der Zeitpunkt der Eintragung der Ehe wird mit den Eheschließenden vereinbart. Seit der Einreichung des Antrages auf Eheschließung muss jedoch mindestens ein Monat vergangen sein. Soll die Ehe eher als einen Monat nach Einreichung des Antrages geschlossen werden, muss ein besonderes Dokument, welches die Eilbedürftigkeit der Eheschließung bestätigt, vorgelegt werden. Jedoch müssen auch in einem solchen Fall mindestens 14 Tage vergangen sein.
Gemäß Art. 14 des Gesetzes über die Akteneintragung hinsichtlich des Personenstandes (Civilinės būklės aktų registravimo įstatymas) muss die Eintragung der Ehe beim örtlich zuständigen Standesamt (civilinės metrikacijos įstaiga) bzw. bei den Konsularstellen der Republik Litauen stattfinden.