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Der litauische Gesetzgeber hat im Zivilgesetzbuch (im Folgenden: ZGB),[2] das am 1.7.2001 in Kraft getreten ist, die Grundsätze des Familienrechts formuliert. Diese sind: Monogamie (Einehe), Freiwilligkeit der Eheschließung, Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ehe, Schutz der Mütter, Vorrang und Schutz der Rechte und Interessen des Kindes (vgl. Art. 3.1 Abs. 1 ZGB). Eine Eheschließung ist nur zwischen einem geschäftsfähigen Mann und einer geschäftsfähigen Frau zulässig, die das im Gesetz festgelegte Alter erreicht haben, sich in keiner anderen Ehe oder registrierten Partnerschaft befinden und keine nahen Verwandten i.S.v. Art. 3.17 ZGB sind. Die Eheschließung muss die Familiengründung bezwecken und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgen.[3] Am 18.11.2011 ist das Gesetz über die Änderung des ZGB in Kraft getreten, in dem einige kleinere Korrekturen zum Eherecht enthalten sind. Die letzten Änderungen sind am 11.4.2019 erfolgt.[4]

[2] Lietuvos Respublikos civilinio kodekso patvirtinimo, įsigaliojimo ir įgyvendinimo įstatymas, Žin. 2000, Nr. VIII-1864 (Übersetzung des Zivilgesetzbuches der Republik Litauen ins Englische unter https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/TAIS.404614?jfwid=-14itv2ke5j [Version vom 2011–06–21).
[3] Mikelėnas, Kommentar des Zivilgesetzbuches der Republik Litauen, S. 41 Rn 1 ff.
[4] Gesetz Nr. XIII-2039 vom 11.4.2019, TAR, 2019, Nr. 2019–06551.

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