Hans Lauschke, Jolanta Zupkauskaité
Rz. 27
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen.
Rz. 28
Nach der Art und Weise, wie das Testament errichtet wird, unterscheidet man öffentliche Testamente (oficialieji testamentai) und eigenhändige Testamente (asmeniniai testamentai), vgl. Art. 5.27 ff. lit. BGB.
1. Öffentliches Testament
Rz. 29
Ein öffentliches Testament wird schriftlich in zwei Exemplaren errichtet und von einem Notar in Litauen oder einer Amtsperson eines Konsulats der Republik Litauen im Ausland beurkundet (Art. 5.28.1 lit. BGB). Vor der Beurkundung des Testaments muss der Notar die Personalien des Erblassers feststellen sowie seine Geschäftsfähigkeit überprüfen.
Rz. 30
Das Testament kann vom Erblasser oder vom Notar erstellt werden. Der Notar ist für die Form des Testaments verantwortlich. Der Erblasser bestimmt dessen Inhalt. Das Testament muss dem Erblasser und den Zeugen (ihre Teilnahme ist fakultativ) vorgelesen werden. Erst danach wird es vom Erblasser persönlich unterschrieben und in seiner Anwesenheit beurkundet. Der Erblasser kann verlangen, dass die von ihm im Testament bestimmten Erben an der Beurkundung des Testaments teilnehmen.
Rz. 31
Als öffentliche Testamente werden auch die letztwilligen Verfügungen der Erblasser in solchen Situationen anerkannt, in denen ein Notar nicht rechtzeitig vor dem Ableben des Erblassers erreicht werden kann. Diese Testamente ähneln den deutschen Nottestamenten. Dies gilt gem. Art. 5.28.6 lit. BGB für
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von der Leitung der jeweiligen Einrichtung aufgenommene letztwillige Verfügungen der Erblasser, die sich in einem Krankenhaus, in einer Heilanstalt oder in einem Sanatorium befinden bzw. in einem Altersheim oder in einem Behindertenheim leben; |
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durch den Schiffskapitän aufgenommene letztwillige Verfügungen der Erblasser, die sich auf Schiffen befinden, die unter litauischer Flagge fahren; |
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durch den Expeditionsleiter aufgenommene letztwillige Verfügungen der Erblasser, die an einer wissenschaftlichen, sportlichen und sonstigen Expedition teilnehmen; |
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durch den Kommandanten aufgenommene letztwillige Verfügungen von Soldaten; |
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durch den Leiter von Haftanstalten aufgenommene letztwillige Verfügungen der Erblasser, die eine Haftstrafe verbüßen; |
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durch den Bürgermeister des Wohnortes des Erblassers aufgenommene letztwillige Verfügungen des Erblassers. |
Rz. 32
Zu beachten ist, dass ein solches Testament unverzüglich dem Notar zu übergeben ist (Art. 5.28.7 lit. BGB).
Rz. 33
Ein Exemplar jedes öffentlichen Testaments verbleibt beim Erblasser. Das zweite Exemplar wird vom Notar verwahrt. Der Notar muss nach 30 Jahren prüfen, ob der Erblasser noch lebt. Falls der Erblasser gestorben ist, muss das Testament gemäß den gesetzlichen Regelungen bekannt gemacht werden (Art. 5.34 lit. BGB).
Rz. 34
Die Information über Errichtung, Änderung oder Widerruf des Testaments ist in das Testamentsregister einzutragen. Dieses untersteht dem Justizministerium der Republik Litauen und wird durch das staatliche Unternehmen "Registrų centras" verwaltet.
2. Eigenhändiges Testament
Rz. 35
Ein eigenhändiges Testament ist ein solches, das handschriftlich vom Erblasser angefertigt wird. Es muss den Vor- und Nachnamen des Ausstellers, das Datum (Tag, Monat, Jahr) und den Ausstellungsort enthalten. Weiter muss es den wahren Willen des Erblassers zum Ausdruck bringen und als ein einheitliches Dokument von ihm eigenhändig unterschrieben sein (Art. 5.30 lit. BGB). Falls das Testament mehrere Seiten umfasst, muss grundsätzlich jede Seite mit der Unterschrift des Erblassers versehen werden. Wenn aber ein mehrseitiges Testament ein einheitliches Dokument bildet, genügt die Unterschrift nur auf der letzten Seite des Testaments. Das eigenhändige Testament kann in einer anderen Sprache als litauisch verfasst werden. Ein offensichtlich nicht vollendetes oder nicht unterschriebenes Testament ist unwirksam (Art. 5.30.3. lit. BGB).
Rz. 36
Der Erblasser kann sein eigenhändiges Testament einem Notar (bzw. im Ausland einer Amtsperson eines Konsulats der Republik Litauen) in Verwahrung geben. Das eigenhändige Testament wird dann als ein öffentliches Testament betrachtet, wenn die Übergabe den Anforderungen des Art. 5.31.2 lit. BGB entspricht. Dies setzt insbesondere voraus, dass
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der Erblasser persönlich sein eigenhändiges Testament mit der Erklärung übergeben hat, dass jenes seinen letzten Willen enthalte; |
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der Erblasser sein Testament in einem verschlossenen Umschlag übermittelt hat, Schutzmaßnahmen gegen die Beschädigung des Umschl... |