Rz. 11
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn
▪ | kein Testament vorhanden ist oder soweit mit dem Testament nicht das ganze Vermögen des Erblassers an die Erben übertragen wurde; |
▪ | das Testament für ungültig erklärt wurde; |
▪ | die testamentarischen Erben auf ihren Erbteil ausdrücklich verzichtet oder die Erbschaft nicht angenommen haben; |
▪ | ein testamentarischer Erbe vor Eintritt des Erbfalls gestorben und ein weiterer nicht eingesetzt ist. |
Rz. 12
Gesetzliche Erben sind:
▪ | die Verwandten (Art. 5.5.1.1, 5.11 lit. BGB); |
▪ | der überlebende Ehegatte des Verstorbenen (Art. 5.5.1.1, 5.13 lit. BGB); |
▪ | der Staat (Art. 5.5.1.1 lit. BGB). |
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