Rz. 70

Den Eltern steht bis zur Volljährigkeit der Kinder die elterliche Sorge zu (Art. 3.155 ZGB). Dabei gelten für den Vater und die Mutter dieselben Rechte und Pflichten. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder uneheliches Kind handelt. Die Scheidung der Eltern ändert nichts am gemeinsamen Sorgerecht (Art. 3.156 Abs. 2 ZGB).

 

Rz. 71

Das Kind hat gem. Art. 3.161 Abs. 3 ZGB das Recht, mit seinen Eltern zusammenzuleben. Im Falle der Scheidung hat das Gericht die Frage des Wohnsitzes des Kindes und des Kindesunterhalts mitzuentscheiden, es sei denn, die Eltern haben diese Aspekte bereits durch eine Vereinbarung in notariell beglaubigter Form geregelt. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, hat ein Umgangsrecht. Dazu zählt auch das Recht, in die Erziehung des Kindes eingebunden zu werden (Art. 3.170 Abs. 1 ZGB). Können sich die Eltern bezüglich der Erziehungsfrage oder des Umgangsrechts nicht einigen, hat das Gericht die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. In Angelegenheiten des täglichen Lebens hat derjenige Elternteil die Befugnis zur alleinigen Entscheidung, bei dem sich das Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer gemeinsamen Vereinbarung aufhält. Nießbrauchsrechte eines minderjährigen Kindes werden durch den Elternteil geregelt, bei dem das minderjährige Kind lebt (Art. 3.190 Abs. 1 S. 1 ZGB).

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