Rz. 32

Mit der Neugestaltung des ZGB im Jahre 2000 wurde ein neues Rechtsinstitut geschaffen, dessen Regelungen sich in den Art. 3.101 ff. ZGB finden: der Ehevertrag.[20] In einem Ehevertrag können die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten der Ehepartner während der Ehe sowie für den Fall einer Scheidung und Trennung geregelt werden. Im Einzelnen kann gem. Art. 3.104 Abs. 1 ZGB im Ehevertrag u.a. geregelt werden, dass

das Vermögen, das die Ehegatten vor und während der Ehe erworben haben, individuelles Vermögen jedes Ehepartners sein soll;
das individuelle Vermögen, das durch einen Ehepartner vor der Ehe erworben wurde, nach Eintragung der Ehe Gemeinschaftsvermögen werden soll; bzw.
das Vermögen, das während der Ehe erworben wurde, Gemeinschaftsvermögen sein soll.
 

Rz. 33

Der Ehevertrag kann vor Eintragung der Ehe (vorehelicher Vertrag) oder jederzeit nach Eintragung der Ehe (nachehelicher Vertrag) geschlossen werden. Ein vorehelicher Vertrag wird mit Eintragung der Ehe wirksam, ein nachehelicher Vertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, soweit nichts anderes vereinbart wurde. In formaler Hinsicht muss beachtet werden, dass dieser vor einem Notar geschlossen werden muss. Der Vertrag sowie seine nachträglichen Änderungen müssen im Ehevertragsregister eingetragen werden. Die Eintragung gewinnt dann Bedeutung, wenn Regelungen des Vertrages gegenüber Dritten geltend gemacht werden sollen. Nur die Regelungen, die im Register eingetragen sind, entfalten Wirkung gegenüber Dritten, es sei denn, der Dritte hatte zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts Kenntnis von den Regelungen des Vertrages.

 

Rz. 34

In einem Ehevertrag sind Regelungen nichtig, wenn sie u.a. zwingenden gesetzlichen Regelungen widersprechen oder das Recht eines oder beider Ehepartner zum Unterhalt beschränken oder aufheben. Nichtigkeitsgründe liegen weiterhin vor, wenn die Regelungen dem Gesetz, dem guten Glauben oder der öffentlichen Ordnung widersprechen, die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehepartner in Bezug auf ihre Kinder ändern oder das Recht eines oder beider Ehepartner bezüglich des Unterhalts beschränken oder aufheben (vgl. Art. 3.105 ZGB). Die Wirksamkeit des Ehevertrages endet bei Scheidung oder Trennung, außer bei den Pflichten, die nach der Vereinbarung bei Scheidung und Trennung wirksam bleiben sollen. Das zeitliche Ende des Ehevertrages ist in das Ehevertragsregister einzutragen.

[20] Mizaras/Nekrosius, ZEuP 2002, 466, 474.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge