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Vertragliche Vereinbarungen für die Scheidung haben in Litauen eine sehr große Bedeutung. Das Gericht strebt auch an, dass die Parteien sich in möglichst vielen Punkten einigen, bevor sie zum Gericht kommen. Bei der Vereinbarung der Ehepartner ist aber zu beachten, dass insbesondere Vereinbarungen, die die persönlichen Rechte und Pflichten beider Ehepartner gegenüber den Kindern ändern, sowie eine Beschränkung oder ein Ausschluss des Unterhaltsrechts nichtig sind (Art. 3.105 Abs. 6, 7 ZGB). Es liegt aber grundsätzlich im Interesse des Gesetzgebers, dass die Parteien die Scheidungsfolgen vertraglich selbst regeln, indem er diese von der Gerichtsgebühr befreit.

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