Rz. 57

Die Testamentsvollstreckung erfolgt gem. Art. 5.37.1 lit. BGB durch einen vom Erblasser ernannten Testamentsvollstrecker, durch einen Erben oder durch einen vom Gericht bestellten Nachlassverwalter. Es können dabei eine oder mehrere Personen (Art. 5.37.3 lit. BGB), jedoch niemand gegen seinen Willen zum Testamentsvollstrecker ernannt werden (Art. 5.37.2 lit. BGB). Das Gericht des Ortes der Testamentseröffnung bestellt nur in den Fällen einen oder mehrere Nachlassverwalter, in denen der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker benannt hat, oder es diesem bzw. den Erben nicht möglich ist, die Testamentsvollstreckung durchzuführen (Art. 5.37.5 lit. BGB).

 

Rz. 58

Gemäß Art. 5.38 lit. BGB führt der Testamentsvollstrecker alle Handlungen aus, die für die Testamentsvollstreckung nötig sind. Er hat sich dabei am Testament zu orientieren und sich mit den Erben abzusprechen. Streitigkeiten werden vom zuständigen Gericht entschieden. Alle Handlungen sind mit der Sorgfalt auszuführen, die auch in eigenen Angelegenheiten angewandt wird. Eine Haftung gegenüber den Erben oder Dritten für Verluste, die durch fahrlässiges Handeln des Testamentsvollstreckers entstanden sind, kommt jedoch nur in den Fällen in Betracht, in denen der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhält. Ist dazu jedoch nichts im Testament geregelt, muss die Aufgabe unentgeltlich ausgeführt werden. Alle durch die Vollstreckung entstehenden Kosten werden vom Erbvermögen gedeckt.

 

Rz. 59

Bei Beendigung der Testamentsvollstreckung hat der Vollstrecker bzw. der Nachlassverwalter gem. Art. 5.41 lit. BGB einen Bericht für die Erben zu verfassen. Im Falle einer unsachgemäßen Ausführung der Testamentsvollstreckung oder bei Verletzung der Interessen der Erben, der durch das Testament nach Art. 5.23 lit. BGB Begünstigten, der Schuldner des Testators oder anderer Personen kann das zuständige Gericht auf Antrag der Genannten den Testamentsvollstrecker abberufen und einen Nachlassverwalter bestimmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge