Rz. 60

Anders als z.B. das deutsche Recht sieht das litauische Recht keine Möglichkeit vor, einen Erbvertrag zu schließen. Eine gewisse Ähnlichkeit zum deutschen Ehevertrag weist das gemeinschaftliche Testament auf (siehe Rdn 39 f.). Dieses ist jedoch nur zwischen Ehegatten möglich. Das Testament ist somit in Litauen die einzige Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.

 

Rz. 61

Da die Zulässigkeit und Anerkennung von Erbverträgen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, legt die EuErbVO fest, welches Recht die Zulässigkeit, ihre materielle Wirksamkeit und ihre Bindungswirkung, einschließlich der Voraussetzungen für ihre Auflösung regeln soll. Sie unterliegen dem Recht, das nach der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde. Im Fall der Anwendbarkeit des litauischen Rechts muss die litauische Rechtspraxis an diese neuen Umständen angepasst werden.

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