Rz. 75

Nach der neuen ZPO sollen die Vermögensteilungsfragen sowie Fragen des nachehelichen Unterhalts und des Wohnsitzes der minderjährigen Kinder mit einem Elternteil zusammen im Scheidungsverfahren entschieden werden. Im Fall einer Ehe mit einem ausländischen Partner hat das Gericht bei der Entscheidung über den Wohnsitz eines minderjährigen Kindes zu berücksichtigen, ob der Wohnsitz des Vaters bzw. der Mutter im Ausland oder in Litauen ist. Weiterhin ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, inwieweit beide Elternteile darauf achten, dass die minderjährigen Kinder den Kontakt zum anderen Elternteil bzw. zu Verwandten beibehalten können. Allerdings bedeutet der Wegzug ins Ausland nicht ohne Weiteres eine Verletzung der Rechte des Kindes auf Erhaltung seiner Identität. Es bedeutet aber, dass das Kind in einer anderen Kultur erzogen wird und die Umgangsmöglichkeiten mit dem in Litauen gebliebenen Elternteil sowie Verwandten beschränkt werden. Das Gericht kann erklären, dass der Vater oder die Mutter nicht in der Lage ist, die Voraussetzungen, welche die Verwirklichung dieses Rechts erfordern, zu gewährleisten (Beschluss des Senates des Litauischen Obersten Gerichtshofes).[28] Die Erhöhung bzw. Minderung des nachehelichen Unterhalts kann von beiden Parteien jederzeit erneut beantragt werden, wenn der ehemalige Ehepartner unterhaltsbedürftig geworden ist oder umgekehrt, der unterhaltsleistende ehemalige Ehegatte darauf klagt, dass der andere nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. Derjenige, der auf Zahlung von Unterhalt klagt, ist von der Gerichtsgebührpflicht befreit (Art. 83 Teil 1 Punkt 2 ZPO).

[28] Lietuvos Aukščiausiojo Teismo Senato nutarimas 2002–06–21 Nr. 35 "Dėl įstatymų taikymo teismų praktikoje, nustatant nepilnamečių vaikų gyvenamąją vietą, tėvams gyvenant skyrium", 2002 Teismų praktika Nr. 17 S. 333–398.

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