Theis Klauberg, Frank Heemann
I. Kapitalaufbringung
Rz. 36
Das AGG regelt die Kapitalaufbringung der Aktiengesellschaft und der geschlossenen Aktiengesellschaft. Art. 2 T. 3 und 4 AGG bestimmen, dass die Mindeststammkapitalsumme in der geschlossenen Aktiengesellschaft 2.500 EUR und in der Aktiengesellschaft 25.000 EUR) beträgt. Wenn sich das Stammkapital auf die Mindestsumme beschränkt, ist dieses vor Gründung vollständig als Bareinlage zu erbringen. Weitere Angaben zu der Kapitalaufbringung, auch in Form von Sacheinlagen, finden sich in Rdn 30 sowie nachfolgend in Rdn 37.
Rz. 37
Sacheinlagen können mobile und immobile Gegenstände sowie Rechte sein, wie z.B. Fahrzeuge, Patente, Marken, Grundstücke. Unzulässig ist es, Sacheinlagen durch Arbeitsleistung, Dienstleistung oder durch solche Gegenstände zu erbringen, die gemäß Gesetz vom freien Handel ausgeschlossen sind.
Mit den Gründungsdokumenten ist bei einer Erbringung von Sacheinlagen das Wertgutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorzulegen, der folgende Angaben enthalten muss:
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die Daten der Person, in dessen Eigentum das bewertete Vermögen steht; |
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die konkrete Beschreibung des Vermögens; |
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die Beschreibung der angewandten Bewertungsmethoden; |
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die Zahl und der Wert der Aktien, auf die im Wege der Sacheinlagen geleistet werden sollen; |
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das Ergebnis der Bewertung. |
Rz. 38
Bei der in der Praxis überwiegenden Barerbringung von Stammeinlagen wird der Nachweis über die Einzahlung durch Bestätigung der Bank geführt, bei der die Gründer das Sammelkonto eröffnet haben. Bei der Erbringung von Sacheinlagen wird die Erbringung durch ein entsprechendes Übergabeprotokoll geführt, in dem der Gründer und das neue Unternehmen bestätigen, dass der Vermögensgegenstand in das Eigentum des Unternehmens übergeht.
II. Gründerhaftung
Rz. 39
Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf ihre Einlage beschränkt. Nach Art. 6 AGG können sowohl natürliche als auch juristische Personen Gründer der Gesellschaft sein. Die Gründer handeln gemäß der Gründungsordnung und der Satzung, die alle Gründer oder durch sie bevollmächtigte Personen unterzeichnen müssen. Jeder Gründer der Gesellschaft muss Aktien erwerben und Aktieninhaber werden. Bei der Gründung haben die Gründer keinen separaten Vertrag über den Erwerb der Aktien zu schließen; alle damit verbundenen Bedingungen sind bereits in der Gründungsordnung und der Satzung nachgewiesen. Die Gründer haben in Zusammenhang mit der Gründung keine anderen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber, außer dass sie ihre Aktien vollständig bezahlen müssen.
Rz. 40
Die Gründer einer Aktiengesellschaft haften für die Vorbereitung des Rechenschaftsberichtes über die Gründung, für die Feststellungen in der Satzung und für die Einberufung der Gründungsversammlung. Der Rechenschaftsbericht muss spätestens 10 Tage vor der Gründerversammlung der Aktiengesellschaft vorgelegt werden. Der Bericht hat folgende Daten zu enthalten:
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die Gründungskosten; |
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die Höhe des einbezahlten Stammkapitals; |
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die auf jede Aktie eingezahlte Summe; |
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die Sacheinlagen und deren Wert sowie die Verweise auf die Berichte der Sachverständigen, die die Sacheinlagen bewertet haben; |
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die Zahl der Aktien, die jeder Gründer gezeichnet und für die er die Mindesteinlage erbracht hat, dazu die Aktienzahl nach Gattungen; |
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die zu erstattenden Gründungskosten sowie Vergütungen für die Gründung. |
Rz. 41
Die Gründer haben bis zur Einberufung der Gründungsversammlung die Satzung auszuarbeiten. Die neue Gesellschaft muss von den Gründern innerhalb eines halben Jahres nach Unterzeichnung der Satzung im Handelsregister eingetragen werden. Ansonsten wird die Satzung ungültig.
Rz. 42
Gemäß Art. 2.61 ZGB besteht die Möglichkeit, dass die Geschäfte der Gesellschaft in Gründung bestätigt werden. Die Gesellschafter oder ein anderes Verwaltungsorgan, das von den Gesellschaftern in der Gründungsordnung hierzu bevollmächtigt wurde, dürfen die im Namen der neuen Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte bestätigen, wenn sie den Interessen der neuen Gesellschaft entsprechen. Enthält der geschlossene Vertrag keinen Hinweis auf die neue Gesellschaft, haften die Gesellschaft und die den Vertrag Abschließenden gesamtschuldnerisch. Bestätigen die Gesellschafter das im Namen der neuen Gesellschaft abgeschlossene Geschäft nicht, haftet nicht die Gesellschaft, sondern die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat. Waren dies mehrere Personen, haften diese gesamtschuldnerisch.
III. Kapitalerhaltung
Rz. 43
Das Eigenkapital der Gesellschaft setzt sich zusammen aus:
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dem Betrag des eingezahlten Stammkapitals; |
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dem Betrag, der den Nominalwert der Aktien übersteigt (sog. Aktienzusatz); |
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der Neubewertungsrücklage; |
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der gesetzlichen Rücklage; |
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der Rücklage für den Erwerb eigener Aktien; |
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der Rücklage für die Gewährung von Aktien an Mitarbeiter; |
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weiteren Rücklagen; |
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einem Ergebnisvortrag: Gewinn-/Verlustvortrag. |
Die Höhe des Stammkapitals entspricht der Gesamtsumme der Nennbeträge aller gezeichneten Aktien der Gesellschaft.
Rz. 44
Die gesetzliche Rücklage wird aus dem Jahresüberschuss gebildet. Sie d...