Theis Klauberg, Frank Heemann
I. Rechtsstellung der Gesellschafter
Rz. 66
Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter werden vom AGG festgelegt (4. Kapitel "Rechte und Pflichten der Gesellschafter"). Die Gesellschafter haben u.a. folgende Vermögensrechte:
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Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft (Dividende); |
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Beteiligung an der Verteilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Liquidation; |
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Erhalt von Aktien ohne Erbringung von Einlagen, wenn das Stammkapital aus Gesellschaftsmitteln erhöht wird (mit einigen Ausnahmen); |
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Erhalt der Geldmittel der Gesellschaft, wenn das Gesellschaftsstammkapital mit dem Ziel herabgesetzt wird, die Geldmittel der Gesellschaft an die Gesellschafter auszuzahlen; |
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Bezugsrecht auf Aktien oder Wandelanleihen der Gesellschaft, mit Ausnahme des Falles, in dem die Hauptversammlung den Ausschluss des Bezugsrechts aller Gesellschafter nach dem AGG beschlossen hat; |
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Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft auf gesetzlich festgelegte Weise. Bei der Darlehensaufnahme von ihren Gesellschaftern darf die Gesellschaft jedoch das Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter nicht verpfänden. Die Zinsen für Darlehen der Gesellschaft, die von einem Gesellschafter aufgenommen werden, dürfen den durchschnittlichen Zinssatz der Geschäftsbanken am Wohn- oder Geschäftssitz des Darlehensgebers im Zeitpunkt des Darlehensabschlusses nicht übersteigen. In diesem Falle ist es der Gesellschaft und den Gesellschaftern verboten, einen höheren Zinssatz zu vereinbaren. |
Rz. 67
Die Gesellschafter haben folgende Mitwirkungsrechte, wobei die Satzung der Gesellschaft weitere Mitwirkungsrechte vorsehen kann:
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Teilnahme an den Hauptversammlungen; |
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Recht auf Auskunft zu Punkten der Tagesordnung der vorgesehenen Hauptversammlung sowie, in bestimmten Fällen, auf Ergänzung der Tagesordnung; |
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Ausübung des Stimmrechts in den Hauptversammlungen; |
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Informationsrechte gemäß den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben; |
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Klagerecht auf Schadensersatz an die Gesellschaft wegen Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Geschäftsführers und/oder der Vorstandsmitglieder sowie in anderen gesetzlich geregelten Fällen. |
Rz. 68
Das Recht auf Abstimmung in den Hauptversammlungen kann in gesetzlich bestimmten Fällen oder durch Gerichtsentscheidung ausgeschlossen oder beschränkt werden. Fasst die Hauptversammlung den Beschluss, den Verlust der Gesellschaft durch Nachschüsse der Gesellschafter zu decken, so sind die Gesellschafter, die für diesen Beschluss gestimmt haben, zur Leistung verpflichtet. Diejenigen Gesellschafter, die an der Hauptversammlung nicht anwesend waren oder gegen diesen Beschluss abgestimmt haben, dürfen die Leistung von Nachschüssen verweigern. Der Gesellschafter hat die Dividende an die Gesellschaft zurückzuzahlen, wenn sie entgegen zwingenden Vorschriften des AGG gezahlt wurde.
II. Registrierung der Gesellschafter
Rz. 69
Aktien einer Aktengesellschaft können materiell oder immateriell ausgegeben werden. Das AGG regelt, dass bei materiellen Aktien die Gesellschafter in einem Gesellschafterregistrierungsbuch eingetragen sein müssen. Materielle Aktien sind Wertpapiere. Bei immateriellen, also nicht verbrieften Aktien, sind deren Inhaber in den persönlichen Wertpapierdepots der Gesellschafter auszuweisen.
Rz. 70
Die Vorschriften über die Verwaltung persönlicher Wertpapierdepots der Gesellschafter sowie die Vorschriften über die Eintragung der Inhaber materieller Aktien erlässt die Regierung der Republik Litauen als Verordnung. Die persönlichen Wertpapierdepots werden von der Gesellschaft verwaltet. Die Gesellschaft kann durch Vertrag einen Depotverwalter mit der Verwaltung persönlicher Wertpapierdepots beauftragen.
Rz. 71
Grundsätzlich sind die Gesellschafter im Handelsregister nicht ausgewiesen, anders nur, wenn es sich um einen Alleingesellschafter handelt. Seit 2010 besteht für die geschlossenen Aktiengesellschaften allerdings die Pflicht, eine Gesellschafterliste bei dem Handelsregister einzureichen. Diese muss u.a. folgende Informationen beinhalten:
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Name, Handelsregisternummer und Sitz der geschlossenen Aktiengesellschaft; |
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Angaben zu jedem Gesellschafter (bei natürlichen Personen: Vorname, Name, Personenkennziffer, Wohnort bzw. Korrespondenzadresse; bei juristischen Personen: Firma, Rechtsform, Eintragungsregister (nur für ausländische juristische Personen), Handelsregisternummer und Sitz); |
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Anzahl der im Eigentum jedes Gesellschafters stehenden Aktien nach Gattungen und ihren Nennbetrag; |
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Datum des Erwerbs der Aktien; |
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Erstellungsdatum der Gesellschafterliste. |
Änderung dieser Angaben sind dem Handelsregister zusammen mit einer aktuellen Gesellschafterliste innerhalb von fünf Tagen anzuzeigen. Die Verantwortung dafür trägt grundsätzlich der Geschäftsführer. Die Gesellschafterliste kann von Dritten beim Handelsregister abgerufen werden.
Rz. 72
In den persönlichen Wertpapierdepots der Gesellschafter müssen u.a. folgende Daten festgelegt werden:
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Name, Handelsregisternummer und Sitz der Gesellschaft; |
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Handelsregister, bei dem die Daten über die Gesellschaft gesammelt und aufbewahr... |