Rz. 55

Das Registerzentrum verwaltet u.a. das Immobilienregister, das Handelsregister, das Testamentsregister, das Vollmachtregister, das Ehevertragsregister und das Adressenregister. Rechtsgrundlagen des Handelsregisters sind Art. 2.62 ZGB, das Gesetz über Handelsregister der Republik Litauen Nr. IX-368 vom 12.6.2001 und der Beschluss der Regierung der Republik Litauen "Wegen der Gründung des Handelsregisters und wegen der Bestätigung der Ordnung des Handelsregisters" Nr. 1407 vom 12.11.2003.

 

Rz. 56

Das Registerzentrum hat 10 Filialen und 40 Abteilungen der Filialen. Alle Gesellschaften und ihre Daten werden in den Filialen des Registerzentrums von Alytus, Kaunas, Klaipeda, Marijampole, Panevezys, Siauliai, Taurage, Telsiai, Utena und Vilnius eingetragen.

Die Anschrift der Hauptzentrale des Registerzentrum lautet: Lvovo g. 25, LT-09320 Vilnius (www.registrucentras.lt).

Auch die Adressen der Filialen sind im Internet auffindbar (www.registrucentras.lt/p-1218). Der Gründer des Registerzentrums ist die Regierung der Republik Litauen. Die Funktionen des Gründers erfüllt das Justizministerium.

 

Rz. 57

Im Internet sind sämtliche Antragsformulare für Verbraucher kostenfrei bereit gestellt: http://www.registrucentras.lt/p/49. Eine kostenlose Informationssuche für alle Verbraucher gibt es unter http://www.registrucentras.lt/jar/p/. Hier sind Informationen zu erhalten über den Name der Gesellschaft, Handelsregisternummer, deren Sitz und die dem Handelsregister vorgelegten Unterlagen.

 

Rz. 58

Es gibt in Litauen kein zentralisiertes Transparenzregister im Sinne der europäischen Geldwäscherichtlinien. Nach Art. 3. des Gesetzes zur Prävention der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PGTG) sind dafür zahlreiche Institutionen verantwortlich: Finanzinstitutionen, die Bank von Litauen, Wirtschaftsprüfer, Notare, das Zollamt, Gerichtsvollzieher, Lotterieorganisatoren, Rechtsanwälte und weitere. Jeder von diesen führt eigenes Register von risikobehafteten, ungewöhnlich großen Kundengeschäften (Art. 19 T.8 und 9 PGTG). Die Daten in solchen Registern müssen für acht Jahre gespeichert werden. Informationen über alle Geldoperationen, die im Einzelnen oder kumulativ 15.000 EUR oder mehr betragen, müssen an den Ermittlungsdienst für Finanzkriminalität (Financial Crime Investigation Service) gemeldet werden.

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