Theis Klauberg, Frank Heemann
I. Geschäftsbriefe
Rz. 111
Art. 2.44 ZGB legt fest, dass folgende Mindestangaben über eine juristische Person in der Geschäftskorrespondenz mit Dritten (in Anschreiben, auf Rechnungen, in Handelspapieren, in E-Mails) zwingend anzugeben sind:
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Firma; |
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Rechtsform; |
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eingetragener Sitz; |
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Register, in dem die diese Person betreffenden Angaben gespeichert und aufbewahrt werden; |
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Handelsregisternummer. |
Rz. 112
Ist die juristische Person insolvent oder wird sie aufgelöst, muss der jeweilige Status im Schriftverkehr durch den Zusatz "in Insolvenz" oder "in Liquidation" kenntlich gemacht werden. Falls die juristische Person Mehrwertsteuerzahler ist, muss zudem die Steuernummer angegeben werden. Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Sanktionsregelungen bei etwaigen Falschangaben oder fehlenden Angaben auf den Geschäftsbriefen. Unter Umständen können Verträge aber in diesem Fall angefochten bzw. Schadensersatzansprüche Dritter begründet werden.
II. Buchführungspflichten
Rz. 113
Die Grundlagen der Buchführung sind im Gesetz über die Buchführung (vom 6.11.2001, Nr. IX-574 (mit späteren Änderungen und Ergänzungen)) geregelt, das sich an den International Accounting Standards (IAS) orientiert, und im Gesetz über den Jahresabschluss der Gesellschaften (vom 23.11.2001, Nr. IX-575 (mit späteren Änderungen und Ergänzungen)). Unternehmen können i.d.R. wählen, ob sie ihre Buchführung nach den litauischen Buchführungsregeln oder den IAS führen. In bestimmten Fällen ist die Buchführung nach IAS Pflicht.
Alle Unternehmen haben einen Jahresabschluss zu erstellen und ihn der Steuerbehörde wie auch dem Handelsregister vorzulegen. Das Geschäftsjahr des Unternehmens beträgt 12 Monate. Das Geschäftsjahr kann nur einmal in fünf Jahren geändert werden. Der Jahresabschluss umfasst folgende Punkte:
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Bilanz; |
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Gewinn- und Verlustrechnung; |
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Cashflow-Bericht; |
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Erklärung zur Veränderung des Eigenkapitalanteils; |
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Anmerkungen zu den finanziellen Erklärungen (Pflicht für kleine, mittlere und große Gesellschaften, sehr kleine Gesellschaften dürfen keine Anmerkungen vorbereiten). |
Sehr kleine Gesellschaften sind solche, bei denen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
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Bilanzvermögen von weniger als 350.000 EUR; |
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Nettoumsatz von weniger als 700.000 EUR im Abrechnungszeitraum; |
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Beschäftigung von durchschnittlich 10 Mitarbeitern im Abrechnungszeitraum. |
Rz. 114
Der Jahresabschluss muss von der ordentlichen Hauptversammlung spätestens vier Monate nach dem Geschäftsjahresabschluss genehmigt werden. Ein Unternehmen, das eine oder mehrere Tochtergesellschaften hat, hat einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen, unabhängig davon, wo der Sitz der Tochterunternehmen ist. Konsolidierte Jahresabschlüsse, wie auch die üblichen, sind in litauischer Währung (EUR) abzufassen und müssen den litauischen Vorschriften entsprechen.
Rz. 115
Geschlossene Aktiengesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss durch Wirtschaftsprüfer zu prüfen und von der Hauptversammlung genehmigen zu lassen, soweit bei diesen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
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Bilanzvermögen von mehr als 1.800.000 EUR; |
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Nettoumsatz von mehr als 3.500.000 EUR im Abrechnungszeitraum; |
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Beschäftigung von durchschnittlich 50 Mitarbeitern im Abrechnungszeitraum. |
Rz. 116
Der Jahresabschluss ist zusammen mit dem Bericht über die Tätigkeit der Gesellschaft und dem Prüfungsvermerk (falls die Gesellschaft eine Prüfungspflicht hat) spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der ordentlichen Hauptversammlung beim Handelsregister einzureichen.