Rz. 131

Die Liquidation einer Gesellschaft kann aus den im ZGB genannten Gründen für die Liquidation von juristischen Personen erfolgen. Diese Gründe sind:

Beschluss der Gesellschafter;
Beschluss des Gerichts;
Beschluss der Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren;
Beschluss des Handelsregisters bei existierenden Gründen nach Art. 2.70 ZGB (wenn die Gesellschaft keine Aktivitäten ausübt; innerhalb von fünf Jahren dem Handelsregister keinerlei Dokumentation einreicht; Stammkapital der Gesellschaft niedriger als gesetzlich vorgesehen ist und weitere)
das Ende des Zeitraums, für den die juristische Person gegründet wurde;
Verminderung der Beteiligten an einer juristischen Person (weniger als das vom Gesetz erlaubte Minimum, wenn die Gesellschafter der juristischen Person nicht innerhalb von sechs Monaten seit einer solchen Verminderung über die Reorganisation oder Umwandlung der juristischen Person entscheiden);
die Gründung der juristischen Person wurde als ungültig anerkannt.
 

Rz. 132

Der Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft wird von der Hauptversammlung oder vom Gericht gefasst. Die Hauptversammlung darf die Liquidation einer zahlungsunfähigen Gesellschaft nicht beschließen. Die Hauptversammlung oder das Gericht, die/das die Liquidation der Gesellschaft beschlossen hat, oder das Handelsregister, wenn die Liquidation der Gesellschaft auf seinen Antrag vom Gericht beschlossen wird, haben den Liquidator der Gesellschaft zu bestellen. Der Liquidator hat die Liquidation der Gesellschaft durch mindestens dreimalige Bekanntmachung in der satzungsgemäßen Publikationsquelle in Zeitabständen von mindestens 30 Tagen oder durch mindestens einmalige Bekanntmachung in der satzungsgemäßen Publikationsquelle unter schriftlicher Mitteilung an alle Gläubiger der Gesellschaft offenzulegen. Die Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter den Gesellschaftern darf erst nach Ablauf von zwei Monaten erfolgen.

 

Rz. 133

Das Recht, die Aufhebung der Liquidation der Gesellschaft zu beschließen, steht der Hauptversammlung oder dem Gericht zu. Der Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft darf nicht widerrufen werden, soweit mindestens einem der Gesellschafter ein Anteil am Vermögen der Gesellschaft ausgezahlt wurde. Unterlagen, aus denen sich der Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft, aber auch über die Aufhebung der Liquidation ergibt, sind beim Handelsregister einzureichen.

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