Rz. 118

Das ZGB enthält Regelungen, die sowohl auf inländische als auch auf ausländische Filialen und Niederlassungen Anwendung finden. Darüber hinaus enthält auch das AGG einige Bestimmungen. Die Niederlassung oder die Filiale ist ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister geschäftsfähig.

 

Rz. 119

Die rechtliche Reglementierung der inländischen und ausländischen Filialen und Niederlassungen unterscheidet sich grundsätzlich nicht. Nach Art. 2.53 ZGB ist die Filiale und nach Art. 2.56 ZBG die Niederlassung eine Unterabteilung der juristischen Person, also keine selbstständige juristische Person. Die Filiale hat alle Rechte der Hauptgesellschaft, während die Niederlassung nur über begrenzte Rechte verfügt (z.B. die Interessen der Hauptgesellschaft vertreten, Import-Export-Operationen durchführen und ähnliche). Die juristische Person haftet für die Pflichten der Filiale und der Niederlassung und umgekehrt. Die Niederlassung und die Filiale handeln durch ihren Geschäftsführer nach der Ordnung, die von der juristischen Person bestätigt wurde. Gemäß Art. 1.21 ZGB muss mindestens eine der im Namen der Niederlassung oder der Filiale handelnden Personen ihren Wohnsitz in Litauen haben. Diese Regelung findet aber keine Anwendung bei Niederlassungen oder Filialen der Gesellschaften aus EU- und EWR-Staaten.

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