Rz. 48

Das Stammkapital der Gesellschaft wird durch Beschluss der Hauptversammlung erhöht. Existieren mehrere Gattungen von Aktien, so haben in einer gesonderten Abstimmung die Inhaber von Aktien jeder Gattung der Kapitalerhöhung zuzustimmen. Der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals durch Ausgabe von Vorzugsaktien gegen Nachschüsse bedarf darüber hinaus der Zustimmung der Inhaber von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Stammkapitalerhöhung der Gesellschaft kann durch Ausgabe neuer Aktien oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Aktien ausgeführt werden. Die Gesellschaft ist zur Erhöhung des Stammkapitals nur dann berechtigt, wenn die Einlagen auf ihr Stammkapital (der Ausgabebetrag der Aktien der letzten Ausgabe) voll geleistet sind.

 

Rz. 49

Ein Dokument, aus dem sich der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals ergibt, ist innerhalb von zehn Tagen seit Beschlussfassung beim Handelsregister einzureichen. Sind innerhalb einer für die Zeichnung von Aktien bestimmten Frist nicht alle Aktien gezeichnet worden, so kann das Stammkapital um die Gesamtsumme der Nennbeträge der gezeichneten Aktien erhöht werden, soweit sich diese Möglichkeit aus dem Beschluss der Hauptversammlung ergibt. Aufgrund dieses Beschlusses müssen entsprechende Änderungen bezüglich der Höhe des Stammkapitals sowie der Anzahl oder/und des Nennbetrags der Aktien in der Satzung der Gesellschaft vorgenommen werden und die Information dem Handelsregister eingereicht werden. Mit der Eintragung der geänderten Satzung in das Handelsregister ist die Kapitalerhöhung wirksam.

 

Rz. 50

Eine Erhöhung des Stammkapitals gegen Nachschüsse der Gesellschafter und anderer Personen erfolgt nur durch Ausgabe neuer Aktien. Eine zahlungsunfähige Aktiengesellschaft kann das Stammkapital gegen Nachschüsse nur erhöhen, wenn die neuen Aktien von ihren Gesellschaftern, Arbeitnehmern und Gläubigern erworben werden.

 

Rz. 51

Das Stammkapital kann aus Gesellschaftsmitteln erhöht werden, d.h. durch Umwandlung des Gewinnvortrags, des Aktienzusatzes oder der Rücklagen (mit Ausnahme der Rücklage für den Erwerb eigener Aktien und der gesetzlichen Rücklage). Die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln wird durch Ausgabe neuer Aktien, die an die Gesellschafter unentgeltlich abgetreten werden, oder durch Erhöhung der Nennbeträge der alten Aktien durchgeführt. Den Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln fasst die Hauptversammlung. Ist in der Bilanz der Gesellschaft ein Verlust ausgewiesen, so kann die Erhöhung des Stammkapitals nur durch Umwandlung der Neubewertungsrücklage erfolgen. Die neuen Aktien sind den Gesellschaftern nach der vorhandenen Verteilung proportional zu gewähren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge