Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn- u. Gehalts-TV, Gebäudereinigerhandwerk, Thüringen, 23.01.2001 (AVE-Anfang: 01.05.2001; AVE-Ende: 30.04.2003)
Nummer: 21201.202
Klassifizierung: Lohn- u. Gehalts-TV
Fachbereich: Gebäudereinigerhandwerk
Tarifgebiet: Thüringen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 23. Januar 2001
Vorgänger: 21201.177
Nachfolger: 21201.215
AVE
AVE Anfang 01. Mai 2001
AVE Ende 30. April 2003
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 128 vom 13. Juli 2001
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk
vom 8. Juni 2001
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Freistaats Thüringen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Lohn- und Gehaltstarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 23. Januar 2001 für das Gebäudereiniger-Handwerk in Thüringen
mit Wirkung vom 1. Mai 2001 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Freistaats Thüringen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Der § 5 des Tarifvertrages (Gehaltssätze und Gehaltsgruppen) wird von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur
Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk Thüringen
vom 23. Januar 2001
Zwischen
der Landesinnung Thüringen
des Gebäudereiniger-Handwerks
und
der IG Bauen - Agrar - Umwelt
Thüringen
wird nachstehender Tarifvertrag geschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich: Das Land Thüringen |
2. |
Fachlich: Alle Betriebe des Gebäudereiniger - Handwerks. |
3. |
Persönlich: Alle Arbeitnehmer und Auszubildenden, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 (SGB VI), eine geringfügige Beschäftigung ausüben. |
§ 2 Lohngleichheitsgrundsatz
Zwischen den Löhnen männlicher und weiblicher Arbeitnehmer besteht bei gleicher Tätigkeit kein Unterschied. Die Tariflöhne gelten als Mindestlöhne für eine normale Arbeitsleistung im Sinne des § 4 des Tarifvertragsgesetzes.
Beschäftigungsarten (Tätigkeitsbereiche)
1. |
Die Tätigkeitsbereiche des Gebäudereiniger - Handwerks sind die Arbeitsbereiche, in denen Arbeitnehmer mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abschnitt II beschäftigt werden. |
2. |
Für die Beschäftigung mit Tätigkeiten in der Glasreinigung und Gebäudereinigung, Gebäudeinnenreinigung und Unterhaltsreinigung sind die im Rahmentarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks vom 16. August 2000, § 7 festgelegten Lohngruppen in Verbindung mit den im Absatz 4 festgelegten Lohnschlüsselzahlen maßgebend. |
§ 3 Lohngruppen und Löhne
Es gelten folgende Lohngruppen und Löhne:
Tätigkeitsbereich 1 - (A)
Glasreinigung und Gebäudeaußenreinigung
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ab 1. Mai 2001 |
ab 1. Mai 2002 |
Fachvorarbeiter/innen |
115 % |
17,43 DM 8,912 |
17,87 DM 9,137 |
Das sind Facharbeiter, die in allen Bereichen des Gebäudereiniger-Handwerks eingesetzt werden können und vom Arbeitgeber schriftlich zum Fach-Vorarbeiter ernannt worden sind. |
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Facharbeiter/innen (Ecklohn A) |
100 % |
15,16 DM 7,751 |
15,54 DM 7,945 |
Das sind Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung und Arbeitnehmer, die erfolgreich die Gesellenprüfung abgelegt haben und in allen Fachbereichen des Gebäudereiniger-Handwerks eingesetzt werden können. |
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Reiniger/innen |
90 % |
13,64 DM 6,974 |
13,98 7,148 |
Das sind Arbeitnehmer, die nach zweijähriger betrieblicher Einarbeitung und entsprechender Eignung in fachlichen Teilbereichen eingesetzt werden. |
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Helfer/innen |
85 % |
12,88 6,585 |
13,20 6,749 |
Das sind Arbeitnehmer, die Hilfsarbeiten in der Glas und Außenreinigung ausführen oder sich in der betrieblichen Einarbeitungszeit zum Reiniger befinden. |
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Tätigkeitsbereich 2 - (B)
Unterhaltsreinigung und Gebäudeinnenreinigung
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ab 1. Mai 2001 |
ab 1. Mai 2002 |
Vorarbeiter/innen für Arbeitsgruppen mit mehr als 15 Arbeitnehmern |
115 % |
13,01 DM 6,652 |
13,32 DM 6,810 |
Vorarbeiter/innen |
110 % |
12,45 DM 6,366 |
12,76 DM 6,524 |
Das sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer besonderen Eignung und der fachlichen Erfahrung vom Arbeitgeber schriftlich zum/zur Vorarbeiter/in ernannt worden sind. |
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Reiniger/innen (Ecklohn B) |
100 % |
11,31 DM 5,783 |
11,60 DM 5,931 |
Das sind Arbeitnehmer, die ausschließlich Innenreinigungs- und Unterhaltsreinigungsarbeiten ausführen. |
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Tätigkeitsbereich 3 -
Bauschlussreinigung
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ab 1. Mai 2001 |
ab 1. Mai 2002 |
Vorarbeiter/innen von Arbeitsgruppen mit mehr al... |