1.1 Arbeitszeit (§ 3 BRTV)
1.1.1 Allgemeine Regelung
Die durchschnittliche regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen im Kalenderjahr 40 Stunden. Sie teilt sich wie folgt auf:
- In den Monaten Januar bis März und Dezember (Winterarbeitszeit) beträgt sie montags bis donnerstags 8 Stunden sowie freitags 6 Stunden. Dies ergibt eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden.
- In den Monaten April bis November (Sommerarbeitszeit) beträgt sie montags bis donnerstags 8,5 Stunden sowie freitags 7 Stunden. Dies ergibt eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen werden einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegt.
Besteht kein Betriebsrat, sind Vereinbarungen jeweils mit den einzelnen Arbeitnehmern zu treffen.
Soweit innerbetrieblich keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, beginnt und endet die Arbeitszeit an der jeweiligen Arbeitsstelle bzw. bei Baustellen mit größerer Ausdehnung an einer festzulegenden Sammelstelle.
Der 24. und der 31. Dezember sind arbeitsfrei, ein Lohnanspruch besteht nicht. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbaren, dass für einen oder beide Tage jeweils ein Urlaubstag oder entsprechendes Arbeitszeitguthaben eingesetzt wird, um einen verringerten Monatslohn auszugleichen.
1.1.2 Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften (§ 9 BRTV)
Der Arbeitgeber kann einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einer Arbeitsgemeinschaft, an der er selbst beteiligt ist, freistellen. Die Freistellung kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum Stammbetrieb endet nicht mit der Freistellung zur Arbeitsgemeinschaft, es ruht nur und lebt nach Beendigung der Freistellung wieder auf. Mit einer Ausnahme: Dies betrifft den Fall, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitsgemeinschaft zu Recht fristlos entlassen wurde. Bei der Betriebszugehörigkeit zum Stammbetrieb rechnet die Tätigkeit in einer Arbeitsgemeinschaft mit.
1.1.3 Flexibilisierung der Arbeitszeit
Ein wesentlicher Bestandteil der tariflichen Regelung ist die Flexibilisierung der Arbeitszeit. Folgende Möglichkeiten sind tariflich geregelt:
1.1.3.1 Arbeitszeitausgleich innerhalb von 2 Wochen
Fällt aufgrund einer betrieblichen Regelung an einzelnen Arbeitstagen die Arbeit ganz oder teilweise aus, so kann die ausgefallene Arbeitszeit auf andere Werktage innerhalb von 2 Kalenderwochen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verteilt werden. Mehrarbeitszuschläge fallen hierdurch nicht an. Hierdurch sind die Unternehmen in der Lage, die Arbeiten nach den unternehmensspezifischen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen anzupassen.
1.1.3.2 Zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum
Innerhalb von 12 zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (Monaten) kann durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder einzelvertragliche Regelung von der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit abgewichen werden. Soweit dadurch an einzelnen Arbeitstagen die tägliche tarifliche Arbeitszeit überschritten wird, sind keine Überstundenzuschläge zu zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Monatslohn gezahlt wird und dass die Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung Form und Frist der Ankündigung für die Festlegung der werktäglichen Arbeitszeit enthält.
Im 12-monatigen Ausgleichszeitraum können maximal 150 Arbeitsstunden vorgearbeitet und 30 Arbeitsstunden nachgearbeitet werden. Die Verteilung ist mit dem Betriebsrat bzw. den Arbeitnehmern einvernehmlich zu regeln.
1.1.3.3 Monatslohn
Unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer in den Monaten April bis November einen Monatslohn von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis März einen Monatslohn von 164 Gesamttarifstundenlöhnen.
Der Monatslohn vermindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für Arbeitsstunden, die durch Urlaub, Krankheit mit und ohne Lohnfortzahlung, Kurzarbeit, Zeiten unbezahlter Freistellung und unentschuldigte Fehlzeiten ausfallen. Ebenso mindert sich der Monatslohn durch witterungsbedingte Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, soweit diese nicht über das Ausgleichskonto ausgeglichen werden. Erhält der Arbeitnehmer während dieser Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung, so wird diese zusätzlich zum vereinbarten Monatslohn geleistet. Dagegen mindern Vergütungen für gesetzliche Wochenfeiertage bzw. Freistellungstage den Monatslohn.
1.1.3.4 Ausgleichskonto mit Absicherung
Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein individuelles Ausgleichskonto zu führen. Das Ausgleichskonto enthält die jeweilig auftretenden Differenzbeträge zwischen dem Monatslohn und den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Gutschrift oder Belastung.
Das Arbeitszeitguthaben ist auf maximal 150 Arbeitsstunden begrenzt, die Arbeitszeitschuld auf maximal 30 Arbeitsstunden. Erreicht das Ausgleichskonto ein Guthaben von 150 Arbeitsstunden, so sind eventuell weitere Mehrstunden zusätzlich zum Monatslohn auszuzahlen. Eine Auszahlung aus dem Ausgleichskonto ist nur in folgenden Fällen zulässig:
- als Ausgleich für den Monatslohn,
- für witterungsbedingte Ausfallstunden,
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