Arbeitnehmer, die auf wechselnden Baustellen eingesetzt werden, erhalten für Wegezeiten, die nicht als Arbeitszeit gemäß § 3 BRTV gelten, eine Entschädigung. Die Wegezeiten sind keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die Wegezeitenentschädigung ist nach der Entfernung gestaffelt und beträgt je einzelne Strecke bei
mehr als 75 km bis 200 km | 9 EUR |
mehr als 200 km bis 300 km | 18 EUR |
mehr als 300 km bis 400 km | 27 EUR |
mehr als 400 km | 39 EUR |
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