OFD Koblenz, Verfügung v. 18.1.1999, S 2330 A - St 33 1
Mit dem Eintritt in die 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) am 1.1.1999 ist zum jeweils unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs der Euro als neue Währung an die Stelle der Währungen der an der EWWU teilnehmenden Mitgliedstaaten getreten. Die nationalen Währungen bleiben als Untereinheiten und als gesetzliche Zahlungsmittel bis zum 31.12.2001 erhalten und bilden somit mit dem Euro Einheiten derselben Währung. Mit dem 1.1.2002 findet die automatische rechtliche Umstellung auf die Euro-Währungseinheit (einschließlich der Untereinheit Cent) statt.
Nach Vorschlag durch die EG-Kommission hat der Rat der Europäischen Union am 31.12.1998 folgende Kurse verabschiedet und am gleichen Tage im Amtsblatt der EG veröffentlicht (vgl. ABl. EG Nr. L359 vom 31.12.1998):
1 EUR |
= 1,95583 |
DM |
(Deutschland) |
|
= 40,3399 |
BEF |
(Belgien) |
|
= 166,386 |
ESP |
(Spanien) |
|
= 6,55957 |
FRF |
(Frankreich) |
|
= 0,787564 |
IEP |
(Irland) |
|
= 1.936,27 |
ITL |
(Italien) |
|
= 40,3399 |
LUF |
(Luxemburg) |
|
= 2,20371 |
NLG |
(Niederlande) |
|
= 13,7603 |
ATS |
(Österreich) |
|
= 200,482 |
PTE |
(Portugal) |
|
= 5,94573 |
FIM |
(Finnland) |
Die Einführung des Euro hat für das Besteuerungsverfahren (Lohn- und Einkommensteuer) einige bedeutsame Auswirkungen:
1. Lohnkonto
Für die laufende Buchhaltung bestehen – im Gegensatz zum Jahresabschluß – keine handelsrechtlichen Vorschriften, die die Verwendung einer bestimmten Währung vorschreiben. Handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend, kann die laufende Buchhaltung schon bisher in anderen Währungen als der DM geführt werden. Dies gilt auch für die Buchhaltung für steuerliche Zwecke. § 140 AO verweist insoweit auf das HGB. Nach § 146 Abs. 3 AO muß sich der Buchführungspflichtige bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen einer lebenden Sprache bedienen. Nach § 145 Abs. 1 AO muß die Buchführung lediglich so angelegt sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Verwendung der DM ist nicht vorgeschrieben. Daher kann die Buchführung sowohl in DM als auch in einer ausländischen Währung erfolgen. Demzufolge ist es ab dem 1.1.1999 möglich und zulässig, die Buchführung auf den Euro umzustellen. Ein Zwang zur Verwendung des Euro oder der DM während der Übergangszeit besteht nicht.
Ist die Umstellung einmal erfolgt, muß die Buchführung in Euro auch für die Folgejahre beibehalten werden, um die Vergleichbarkeit und Prüfbarkeit sicherzustellen und um Verwaltungsaufwand zu sparen.
Eine sukzessive Umstellung der Buchhaltung auf den Euro ist zulässig (Tz. 2.1 des Euro-Einführungsschreibens, BMF-Schreiben vom 15.12.1998, IV A 3 – S 1904 – 229/98). Es ist nicht erforderlich, sämtliche Teilsysteme gleichzeitig umzustellen. Wird z.B. die Finanzbuchhaltung auf Euro umgestellt, kann die Lohnbuchhaltung weiterhin in DM erfolgen.
Fraglich ist, ob es auch möglich ist, die Buchführung in zwei oder mehr Währungen nebeneinander zu führen, also z.B. DM- oder Euro-Konten innerhalb eines Teilsystems parallel laufen zu lassen. Zwar wird es für den Arbeitgeber mit größerem Aufwand verbunden sein, einzelne Konten in DM bzw. Euro zu überführen, doch ist es materiell unerheblich, ob nur einzelne oder alle Konten umgerechnet werden müssen.
2. Lohnsteuer-Anmeldung
Nach dem Beschluß der Ministerpräsidenten der Länder vom 8.6.1998 kann der Arbeitgeber bereits ab dem Kalenderjahr 1999 u.a. die Lohnsteuer-Anmeldung wahlweise in DM oder in Euro abgeben. Das amtliche Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 1999 wurde entsprechend umgestaltet. Die anzumeldenden Beträge sind darin einheitlich entweder in DM/Pfennige oder Euro/Cent anzugeben. Ein Währungsmix ist nicht zulässig.
Hat sich der Arbeitgeber für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung in Euro entschieden, ist zusätzlich zu den Beitragsangaben in Euro in Zeile 16 des Vordrucks neben der Kennzahl 32 eine „1” einzutragen. Hierdurch wird sichergestellt, daß die Finanzverwaltung die angemeldeten Beträge auch als Eurobeträge erfaßt und entsprechend in ihren Automationsprogrammen verarbeitet. Es ist unbedingt darauf zu achten, daß nicht nur bei der ersten Lohnsteueranmeldung in Euro, sondern auch bei allen nachfolgenden oder berichtigten „Euro”-Anmeldungen diese Kennzahl mit dem Wert „1” ausgefüllt ist. Wurde in einer nachfolgenden oder berichtigten „Euro”-Anmeldung die Kennzahl 32 nicht ausgefüllt, wird diese Anmeldung als „DM-Steueranmeldung” behandelt. Es wird für die Arbeitgeberstelle ein Prüfhinweis (21/3290) ausgegeben, der aufgibt, beim Steuerpflichtigen nachzufragen, ob die Kennzeichnung als „Euro-Steueranmeldung” nur versehentlich unterblieben ist oder ob wieder auf Abgabe in DM umgestellt wurde. Wird die Frage bejaht. führt das FA eine ändernde Steuerfestsetzung durch, die durch Angabe der Schlüsselzahl 755 den folgenden Erläuterungstext enthält:
„Sie haben Ihre Steueranmeldung...