Beschäftigt der Arbeitgeber am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer, ist er zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zugunsten derjenigen Beschäftigten verpflichtet, bei denen die genannten Voraussetzungen vorliegen. Für die Berechnung der Zahl der Beschäftigten ist auf sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs abzustellen, deren Arbeitslohn nach allgemeinen Grundsätzen dem individuellen Lohnsteuerabzug unterliegt. Pauschalbesteuerte Aushilfs- und Teilzeitkräfte bleiben also außer Ansatz. Zu berücksichtigen zum 31.12. sind Arbeitnehmer mit individuellem Lohnsteuerabzug auch dann, wenn für sie das betriebliche Erstattungsverfahren unzulässig ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der 10-Arbeitnehmer-Grenze

Ein Handwerksbetrieb beschäftigt 10 Arbeitnehmer. Von diesen sind 4 in der Lohnsteuerklasse V, einer hat die als ELStAM mitgeteilte Lohnsteuerklasse VI. Eine Mitarbeiterin hat zudem die Elternzeit angetreten. Obwohl für 5 Arbeitnehmer kein Lohnsteuer-Jahresausgleich zulässig ist, da gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen (Steuerklasse V oder VI), ist der Arbeitgeber für die anderen 5 verpflichtet, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen.[2]

Ergibt die Berechnung, dass die maßgebende Grenze nicht erreicht ist, hat der Arbeitgeber im Hinblick auf den mit dem Erstattungsverfahren verbundenen Arbeitsaufwand ein Wahlrecht: Es steht ihm frei, bei weniger als 10 Arbeitnehmern einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen.

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S. Abschnitt 3.

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S. Abschnitt 3.

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