Der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich ist streng vom betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich zu trennen, den der Arbeitgeber am Ende eines Kalenderjahres regelmäßig durchführen darf. Während Letzterer ein zusätzliches Erstattungsverfahren neben der Einkommensteuer darstellt, um während des Jahres zu viel einbehaltene Steuerabzugsbeträge dem Arbeitnehmer zurückzuzahlen, ist der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich eine besondere Methode zur Ermittlung der von den laufenden Lohnzahlungen einzubehaltenden Lohnsteuerbeträge. Beiden gemeinsam ist größtenteils das Berechnungsschema, das den (voraussichtlichen) Jahresarbeitslohn zur Grundlage hat. Dementsprechend ist der Lohnsteuerabzug nach dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich davon abhängig, dass die wesentlichen Voraussetzungen vorliegen, die auch für die Durchführung eines späteren betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs verlangt werden. Der Arbeitgeber darf auf Antrag bei dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt den Lohnsteuerabzug auf der Grundlage des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns vornehmen, wenn im Einzelnen die in R 39b.8 Abs. 2 LStR aufgezählten Kriterien erfüllt sind, insbesondere wenn seit Beginn des Ausgleichsjahres ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis zum selben Arbeitgeber besteht.
Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich für beschränkt Steuerpflichtige
Da die Lohnsteuerberechnung für laufenden Bezüge nach der Methode des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs an dieselben Voraussetzungen geknüpft ist wie das Erstattungsverfahren des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs, ist seit 2020 diese jahresbezogene Lohnsteuerberechnung erstmals auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer zulässig. Die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien, nach der für die Anwendung des permanten Lohnsteuer-Jahresausgleichs der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein muss, ist überholt.
Liegen die dort genannten Anforderungen vor, gilt die Genehmigung des Betriebsstättenfinanzamts als erteilt, wenn sie nicht im Einzelfall widerrufen wird. Der wesentliche Unterschied zum betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich besteht darin, dass es auf die Steuerklasse nicht ankommt. Der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich darf deshalb unter den genannten Voraussetzungen auch für Arbeitnehmer mit der Steuerklasse V oder VI angewendet werden. Ebenso ist durch einen Steuerklassenwechsel dieses Verfahren nicht ausgeschlossen. Es bleibt aber der Verwaltung im Einzelfall vorbehalten, die Berechnung der Lohnsteuer auf der Grundlage der für den Lohnzahlungszeitraum maßgebenden Steuertabelle zu verlangen, wenn die besondere Berechnungsmethode offensichtlich zu unzutreffenden Ergebnissen führt.
Sonderregelung für kurzfristige Beschäftigungen mit Steuerklasse VI
Der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich wird auch für Arbeitnehmer ohne durchgängiges Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber gewährt, wenn der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI erfolgt und insgesamt 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschritten werden. Aushilfen und kurzfristig Beschäftigte bei Volksfesten kann damit z. B. die jahresbezogene Lohnsteuerberechnung gewährt werden. Voraussetzung für die antragsabhängige Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der zeitlich befristeten Tätigkeit eine formlose Zustimmungserklärung mit seiner steuerlichen Identifikationsnummer abgibt. Außerdem muss die Erklärung einen etwaigen, bereits bisher im laufenden Kalenderjahr aufgrund dieser Sonderregelung nach der Steuerklasse VI besteuerten Arbeitslohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer beinhalten sowie eine Zustimmung zur Abgabe einer Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Bescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Die gesetzliche Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs bei kurzfristigen Beschäftigungen mit der Steuerklasse VI ist zum 1.1.2018 in Kraft getreten.