Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
1 Sinn und Zweck der Lohnsteuer-Nachschau
Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Sie soll dem Betriebsstättenfinanzamt einen Eindruck von den räumlichen Verhältnissen, dem tatsächlich eingesetzten Personal und dem üblichen Geschäftsbetrieb vermitteln.
Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitlichen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte und ist keine Lohnsteuer-Außenprüfung. Deshalb gelten die besonderen Vorschriften der Abgabenordnung für die Außenprüfung hier nicht. Insbesondere gelten die §§ 146 Abs. 2b, 147 Abs. 6, 201, 202 AO und § 42d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht.
Im Übrigen hemmt der Beginn der Lohnsteuer-Nachschau nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist. Soweit eine Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist, muss der Vorbehalt nach Durchführung der Lohnsteuer-Nachschau nicht aufgehoben werden.
Lohnsteuer-Nachschau in besonderen Fällen
Eine Lohnsteuer-Nachschau kommt insbesondere in Betracht:
- bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
- zur Feststellung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft,
- zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer,
- bei Aufnahme eines neuen Betriebs,
- zur Feststellung, ob der Arbeitgeber eine lohnsteuerliche Betriebsstätte unterhält,
- zur Feststellung, ob eine Person selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig ist,
- zur Prüfung der steuerlichen Behandlung von sog. Minijobs, ausgenommen Beschäftigungen in Privathaushalten,
- zur Prüfung des Abrufs und der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und
- zur Prüfung der Anwendung von Pauschalierungsvorschriften.
2 Ablauf einer Lohnsteuer-Nachschau
Zur Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau bedarf es keiner Prüfungsanordnung i. S. d. § 196 AO.
Prüfung vor Ort während der Geschäftszeiten
Die Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Zur Durchführung der Nachschau können die mit der Durchführung beauftragten Bediensteten der Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume der Personen betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben.
Prüfer muss über Rechte, Pflichten, Umfang und Anlass aufklären
Dem Arbeitgeber soll zu Beginn der Lohnsteuer-Nachschau der Vordruck "Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau" übergeben werden. Im Übrigen hat sich der Bedienstete der Finanzverwaltung auszuweisen.
Weil die Lohnsteuer-Nachschau keine Außenprüfung i. S. d. § 42f EStG ist, bedarf es bei Beendigung der Nachschau weder einer Schlussbesprechung noch eines Prüfungsberichts. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Nachschau ist deshalb auch ein Antrag auf verbindliche Zusage nicht zulässig.
3 Rechte und Pflichten der Finanzverwaltung
Während der Lohnsteuer-Nachschau dürfen die beauftragten Bediensteten der Finanzverwaltung die Grundstücke und Räume der Personen betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben. Die Grundstücke und Räume müssen aber nicht im Eigentum der gewerblich oder beruflich tätigen Personen stehen. Die Nachschau kann sich auch auf gemietete oder gepachtete Grundstücke oder Räume sowie auf andere Orte erstrecken, z. B. eine Baustelle.
Zutritt zu Privaträumen absolute Ausnahme
Wohnräume dürfen allerdings gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Ein häusliches Arbeitszimmer oder Büro, welches innerhalb einer ansonsten privat genutzten Wohnung gelegen ist, darf aber auch dann betreten bzw. besichtigt werden, wenn es nur durch die ausschließlich privat genutzten Wohnräume erreichbar ist.
Kein Recht auf elektronischen Datenzugriff
Weil die Lohnsteuer-Nachschau keine Lohnsteuer-Außenprüfung ist, kann der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger nur dann auf elektronische Daten des durch die Nachschau Bertoffenen zugreifen, wenn dieser zustimmt. Stimmt er dem Datenzugriff nicht zu, kann der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger verlangen, dass ihm die erforderlichen Unterlagen in Papierform vorgelegt werden. Sollten diese nur in elektronischer Form existieren, kann er verlangen, dass diese unverzüglich ausgedruckt werden.