Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes
Die in R 40.1 Abs. 3 dargestellte Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes ist nicht zu beanstanden (>BFH vom 11.3.1988 – BStBl II S. 726). Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge sind nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 26.7.2007 – BStBl II S. 844).
Beispiel:
Der Arbeitgeber ermittelt für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
a) |
den durchschnittlichen Betrag der pauschal zu besteuernden Bezüge mit 550 EUR, |
b) |
die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer
- in den Steuerklassen I, II und IV mit 20,
- in der Steuerklasse III mit 12 und
- in den Steuerklassen V und VI mit 3,
|
c) |
die Summe der Jahresarbeitslöhne der betroffenen Arbeitnehmer nach Abzug aller Freibeträge mit 610.190 EUR; dies ergibt einen durchschnittlichen Jahresarbeitslohn von (610.190 EUR : 35 =) 17.434 EUR. |
Die Erhöhung des durchschnittlichen Jahresarbeitslohns um den auf 648 EUR aufgerundeten Durchschnittsbetrag der pauschal zu besteuernden Bezüge ergibt für diesen Betrag folgende Jahreslohnsteuerbeträge:
- in der Steuerklasse I = 160 EUR,
- in der Steuerklasse III = 80 EUR,
- in der Steuerklasse V = 180 EUR.
Die durchschnittliche Steuerbelastung der pauschal zu besteuernden Bezüge ist hiernach wie folgt zu berechnen:
20 x 160 + 12 x 80 + 3 x 180 |
= 20,7 % |
35 x 648 |
Der Pauschsteuersatz beträgt demnach
100 x 20,7 % |
= 26,1 % |
100 – 20,7 |
Bindung des Arbeitgebers an den Pauschalierungsbescheid
Der Arbeitgeber ist an seinen rechtswirksam gestellten Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gebunden, sobald der Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid wirksam wird (>BFH vom 5.3.1993 – BStBl II S. 692).
Bindung des Finanzamts an den Pauschalierungsbescheid
Wird auf den Einspruch des Arbeitgebers ein gegen ihn ergangener Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid aufgehoben, so kann der dort berücksichtigte Arbeitslohn bei der Veranlagung des Arbeitnehmers erfasst werden (>BFH vom 18.1.1991 – BStBl II S. 309).
Bindung des Finanzamts an eine Anrufungsauskunft
Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist das Betriebsstättenfinanzamt im Lohnsteuer-Abzugsverfahren daran gebunden. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat (>BFH vom 16.11.2005 – BStBl 2006 II S. 210).
Entstehung der pauschalen Lohnsteuer
In den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist der geldwerte Vorteil aus der Steuerübernahme des Arbeitgebers nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Steuernachforderung zu versteuern. Vielmehr muss der für die pauschalierten Löhne nach den Verhältnissen der jeweiligen Zuflussjahre errechnete Bruttosteuersatz (>Beispiel Nr. 1 bis 3) jeweils auf den Nettosteuersatz (>Beispiel Nr. 4) der Jahre hochgerechnet werden, in denen die pauschalierten Löhne zugeflossen sind und in denen die pauschale Lohnsteuer entsteht (>BFH vom 6.5.1994 – BStBl II S. 715).
Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
>Gleichlautender Ländererlass vom 17.11.2006 (BStBl I S. 716)
(Anhang 21b I)
Pauschalierungsantrag
Derjenige, der für den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung auftritt, ist in der Regel dazu befugt, einen Antrag auf Lohnsteuer-Pauschalierung zu stellen (>BFH vom 10.10.2002 – BStBl 2003 II S. 156).
Pauschalierungsbescheid
Die pauschalen Steuerbeträge sind im Pauschalierungsbescheid auf die einzelnen Jahre aufzuteilen (>BFH vom 18.7.1985 – BStBl 1986 II S. 152).
Pauschalierungsvoraussetzungen
Die pauschalierte Lohnsteuer darf nur für solche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben werden, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wenn der Arbeitgeber keinen Pauschalierungsantrag gestellt hätte (>BFH vom 10.5.2006 – BStBl II S. 669).
Wirkung einer fehlerhaften Pauschalbesteuerung
Eine fehlerhafte Pauschalbesteuerung ist für die Veranlagung zur Einkommensteuer nicht bindend (>BFH vom 10.6.1988 – BStBl II S. 981).