Allgemeine Grundsätze
>BMF vom 31.8.2009 (BStBl I S. 891)
(Anhang 14)
Anrechnung von Arbeitgebererstattungen auf die Entfernungspauschale
>BMF vom 31.8.2009 (BStBl I S. 891), Tz. 1.9
(Anhang 14)
Behinderte Menschen
Benutzung verschiedener Verkehrsmittel
>BMF vom 31.8.2009 (BStBl I S. 891), Tz. 1.6
(Anhang 14)
Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt
Eine Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke ist als Auswärtstätigkeit zu werten (>BFH vom 12.10.1990 – BStBl 1991 II S. 134).
Fahrgemeinschaften
>BMF vom 31.8.2009 (BStBl I S. 891), Tz. 1.5
(Anhang 14)
Fahrtkosten
bei Antritt einer Auswärtstätigkeit von der regelmäßigen Arbeitsstätte
Die Entfernungspauschale ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte nur deshalb aufsucht, um von dort eine Auswärtstätigkeit anzutreten oder Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten oder ähnliche Reisefolgetätigkeiten auszuüben (>BFH vom 18.1.1991 – BStBl II S. 408 und vom 2.2.1994 – BStBl II S. 422).
Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und dem Betriebs- bzw. Firmensitz, von dem aus die Auswärtstätigkeit zu wechselnden Tätigkeitsstätten angetreten wird, sind Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (>BFH vom 11.5.2005 – BStBl II S. 791).
Die Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen Busdepots, an denen er das zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu übernehmen hat und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, sind Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (>BFH vom 11.5.2005 – BStBl II S. 788).
bei einfacher Fahrt
Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen (>BFH vom 26.7.1978 – BStBl II S. 661). Dasselbe gilt, wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen oder regelmäßige Arbeitsstätten beziehen (>BFH vom 9.12.1988 – BStBl 1989 II S. 296).
bei Fortbildungsveranstaltungen
Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte liegen auch vor, wenn diese freiwillig zum Zwecke der Fortbildung aufgesucht wird (>BFH vom 26.2.2003 – BStBl II S. 495). Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu einer Bildungseinrichtung, die keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt (>H 9.2 Regelmäßige Arbeitsstätte), sind nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen (>BFH vom 10.4.2008 – BStBl II S. 825).
bei mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten
Die Entfernungspauschale gilt nicht für Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten in demselben Dienstverhältnis (>BFH vom 9.12.1988 – BStBl 1989 II S. 296 und vom 7.6.2002 – BStBl II S. 878). Zum Ansatz der Entfernungspauschale bei mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten und mehreren Dienstverhältnissen (BMF vom 31.8.2009 – BStBl I S. 891, Tz. 1.8).
(Anhang 14)
bei Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel
>BMF vom 31.8.2009 (BStBl I S. 891), Tz. 1.6
(Anhang 14)
Leerfahrten
Wird ein Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte gefahren oder wieder abgeholt, so sind die so genannten Leerfahrten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Fahrten wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverhältnisse erforderlich sind (>BFH vom 7. 4.1989 – BStBl II S. 925).
Mehrere Dienstverhältnisse
>BMF vom 31.8.2009 (BStBl I S. 891), Tz. 1.8
(Anhang 14)
Mehrere Wege an einem Arbeitstag
Parkgebühren
>BMF vom 31.8.2009 (BStBl I S. 891), Tz. 4
(Anhang 14)
Park and ride
>BMF vom 31.8.2009 (BStBl I S. 891), Tz. 1.6
(Anhang 14)
Umwegfahrten
>Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt
>Fahrgemeinschaften
Unfallschäden
Neben der Entfernungspauschale können nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall