Zusammenfassung
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird als Quellensteuer auf den von einem inländischen Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohn erhoben. Der Arbeitgeber behält sie vom Lohn und Gehalt seiner Arbeitnehmer ein und führt sie an das örtliche Finanzamt ab. Er ist insoweit für die korrekte Einbehaltung und Abführung an die Finanzbehörden verantwortlich und haftet für zu wenig einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer. Steuerschuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer.
Lohnsteuer: Die zentrale lohnsteuerliche Vorschrift ist § 38 EStG, dort wird das Lohnsteuererhebungsverfahren beschrieben. Weitere wesentliche Regelungen enthalten §§ 39b (Durchführung des Lohnsteuerabzugs), 41 (Aufzeichnungsverpflichtung im Lohnkonto), 41a (Anmeldung der Lohnsteuer) und 41b EStG (Abschluss des Lohnsteuerabzugs).
Lohnsteuer
1 Berechnung der Lohnsteuer
Für die Lohnsteuerberechnung hat der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns festzustellen. Dabei ist zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen zu unterscheiden:
- Laufender Arbeitslohn sind die regelmäßigen Zahlungen, die der Arbeitgeber für die üblichen Entgeltzahlungszeiträume leistet, wie den Monats-, Wochen- oder Tageslohn.
- Um einen sonstigen Bezug handelt es sich bei Arbeitslohn, der zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn nur einmalig gezahlt wird.
Von dem so berechneten Arbeitslohn sind zunächst ggf. die vom Wohnsitzfinanzamt für den Lohnsteuerabzug festgesetzten Freibeträge, der Altersentlastungsbetrag, der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abzuziehen sowie etwaige Hinzurechnungsbeträge hinzuzurechnen. Anschließend ist die Lohnsteuer unter Berücksichtigung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM, z. B. Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge) zu berechnen. Die Bildung der ELStAM erfolgt automatisiert durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Arbeitgeber müssen die ELStAM für ihre Arbeitnehmer regelmäßig abrufen und anwenden.
2 Lohnsteuerabzug und -anmeldung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer im Zeitpunkt der Lohnzahlung zu ermitteln, einzubehalten und zu bestimmten Terminen an das Finanzamt abzuführen.
Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Sofern die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer für das Vorjahr mehr als 1.080 EUR und nicht mehr als 5.000 EUR beträgt, ist der Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bis zur Höhe von 1.080 EUR abzuführender Lohnsteuer für das Vorjahr ist der Anmeldezeitraum das Kalenderjahr.
Das Lohnsteuerabzugsverfahren verpflichtet im Grundsatz nur den (inländischen) Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs. Für diese auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen kann er kein Entgelt verlangen.
Mit dem Steuerabzug (Quellensteuer) ist für den Arbeitnehmer das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, er beantragt nach Ablauf des Kalenderjahres eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder diese ist von Amts wegen durchzuführen.
3 Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
Weil die Jahreslohnsteuer für den Arbeitnehmer grundsätzlich die endgültige Steuerschuld darstellt, muss diese nach Ablauf des Kalenderjahres für den Jahresarbeitslohn ermittelt werden. Das geschieht im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, soweit ihn der Arbeitgeber durchzuführen hat oder freiwillig durchführt, oder durch die Veranlagung zur Einkommensteuer.