OFD Cottbus, Verfügung v. 10.09.2003, S 2533 - 70 - St 215
Anlage 1
In der Anlage übersende ich das „Merkblatt über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004 durch die Gemeinden” mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Hinweis:
Die Einwohnermeldeämter haben dieses o.a. Merkblatt entsprechend ihrer Bedarfsmeldungen direkt von der Oberfinanzdirektion Cottbus erhalten und wurden unmittelbar durch mich unterrichtet.
Anlage Merkblattüber die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004 durch die Gemeinden
(Herausgegeben von der Oberfinanzdirektion Cottbus)
Inhaltsübersicht
Allgemeines
Rechtsgrundlagen
Ausgestaltung der Lohnsteuerkarte 2004
Informationsblatt „Wichtige Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2004”
Rechtsstellung der Gemeinden
Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2004 durch die Gemeinden
5. Örtliche Zuständigkeit der Gemeinden
6. Sachliche Voraussetzungen
7. Sonderregelungen
8. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
9. Bezeichnung der Religionsgemeinschaft
10. Eintragung der Steuerklasse
11. Bescheinigung von Kindern
12. Besonderheiten bei der Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für ausländische Arbeitnehmer
13. Eintragung von Pauschbeträgen für Behinderte und Hinterbliebene
14 Übermittlung der Lohnsteuerkarte 2004
15. Nachträgliche Ausstellung von Lohnsteuerkarten
16. Ersatz-Lohnsteuerkarte
17. Sicherheitsmaßnahmen
Ergänzung und Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
18. Ergänzung durch die Gemeinde wegen Änderung der Steuerklasse, der Zahl der Kinderfreibeträge sowie der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene
19. Ergänzung durch die Gemeinde wegen Änderung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft
20. Ergänzung und Änderung durch das Finanzamt
Rechtsbehelfe
21. Rechtsbehelfe
Allgemeines
1. Rechtsgrundlagen
Für die Ausgestaltung, Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004 gelten – soweit nachstehend nichts anderes vermerkt ist – die Vorschriften der §§32, 38 b, 39 ff. des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung vom 16. April 1997 (BGBl I S. 821 – BStBl I S. 415), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz-StVergAbG) vom 16.05.2003 (BGBl I S. 660 – BStBL I S. 321).
Die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2004 richtet sich nach dem Erlass des Finanzministeriums des Landes Brandenburg (MdFBB) vom 02.07.2003 36-S. 2363 – 1/03, der dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.06.2003 IV C5 – S 2363 – 21/03 entspricht. Der Erlass des MdFBB vom 02.07.2003 ist den mit den Lohnsteuerkarten 2004 befassten Meldebehörden übersandt worden. Diese Anweisungen, die Lohnsteuer-Richtlinien 2003, die Einkommensteuer-Richtlinien 2001 und das Einkommensteuer-Handbuch 2002 liegen diesem Merkblatt zugrunde.
Neueinfügungen gegenüber dem Vorjahr sind durch Randstriche gekennzeichnet.
2. Ausgestaltung der Lohnsteuerkarte 2004
(1) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2004 ist vom Bundesministerium der Finanzen ein allgemein geltendes Muster bestimmt worden.
(2) Reichen die angeforderten Lohnsteuerkarten nicht aus, so ist der Mehrbedarf bei der Oberfinanzdirektion schriftlich anzufordern. Die Gemeinden dürfen keine Aufträge an Druckereien zur Herstellung von Lohnsteuerkarten erteilen und den Finanzämtern keine unausgefüllten Lohnsteuerkarten zur Verfügung stellen.
(3) Auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte sind bestimmt
Abschnitt I |
für die Bescheinigung der Steuerklasse, der Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren und der Merkmale zum Kirchensteuerabzug; |
Abschnitt II |
für Änderungen der Eintragungen im Abschnitt I durch die Gemeinden oder die Finanzämter; |
Abschnitt III |
für die Eintragung eines steuerfreien Betrags; |
Abschnitt IV |
für die Eintragung eines Hinzurechnungsbetrags |
(4) Auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte ist bestimmt
Abschnitt V
(Zeilen 1 bis 19) |
für die Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber; |
(Zeilen 20 bis 24) |
für besondere Angaben |
(Zeile 25) |
für die Bescheinigung des ausgezahlten Kindergeldes |
Das Muster der Lohnsteuerkarte 2004 ist gemäß §51 Abs. 4 Nr. 1 EStG bestimmt worden. Die Farbe der Lohnsteuerkarte 2004 ist orange.
3. Informationsblatt „Wichtige Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2004”
Das Informationsblatt „Wichtige Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2004” wird im Land Brandenburg nicht mehr zusammen mit der Lohnsteuerkarte 2004 an die Arbeitnehmer versendet.
Um dem Informationsbedarf der Bürger nachzukommen, ist das Informationsblatt künftig von den Einwohnermeldeämtern in eigener Zuständigkeit ggf. im Amtsblatt zu veröffentlichen und in der Gemeinde auszulegen.
Die Einwohnermeldeämter haben den Text des Informationsblattes zum Zweck der Veröffentlichung erhalten.
Darüber hinaus hat das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg den Text ins Internet gestellt und eine Pressemitteilung herausgegeben.
4. Rechtsstellung der Gemeinden
Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkarten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Landesfina...