Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Baden-Württemberg, 15.07.1998 (AVE-Anfang: 01.07.1998; AVE-Ende: 30.06.1998)

Nummer: 25601.026

Klassifizierung: Lohn-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Baden-Württemberg

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 15. Juli 1998

Vorgänger: 25601.024

Nachfolger: 25601.030

AVE
AVE Anfang 01. Juli 1998
AVE Ende 30. Juni 1998

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 15 vom 23. Januar 1999

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 18. Februar 1998

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Baden-Württemberg der:

Lohntarifvertrag nebst Anhang vom 4. August 1997 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg,

mit Wirkung vom 1. September 1997 für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:

Die Protokollnotiz Nr. 2 wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht zum fachlichen und persönlichen Geltungsbereich mit folgendem Hinweis: Durch Tarifvertrag können nur solche Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen erfaßt werden, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im örtlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs oder selbständigen Betriebsteils unterliegen.

Unterzeichnet:

Sozialministerium Baden-Württemberg

Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg

vom 4. August 1997

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,

Landesgruppe Baden-Württemberg

- einerseits-

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Bezirksverwaltung Baden-Württemberg, Stuttgart

- andererseits -

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich: für das Land Baden-Württemberg

fachlich: für alle in Baden-Württemberg tätigen Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle in Baden-Württemberg befindlichen Objekte

persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer

Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen.

§ 2 Löhne

ab 1.9.1997

Der Stundengrundlohn beträgt für

a) Separatwachdienst    
         
  a.1 Separatwachmänner/-frauen ohne Werkschutzlehrgänge   DM 12,48
         
  a.2 Separatwachmänner/-frauen mit Werkschutzlehrgang I   DM 12,76
         
  a.3 Separatwachmänner/-frauen mit Werkschutzlehrgang II   DM 13,04
         
    Separatwachmänner/-frauen der Lohngruppe a), die auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgreich an Werkschutzlehrgang I, bzw. I und II teilgenommen haben, erhalten ab dem 1. des Folgemonats einen Grundlohn gemäß a.2, resp. a.3    
         
    Die Werkschutzausbildung muß der Prüfungsordnung zur Geprüften Werkschutzfachkraft entsprechen.    
    Die Werkschutzausbildung muß je Lehrgang mindestens 32 zusammenhängende Unterrichtsstunden enthalten.    
         
b) Separatwachmänner/-frauen in Notrufzentralen   DM 15,24
         
c) Separatwachmänner/-frauen mit Abschluß IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, die vom Arbeitgeber an einem Objekt eingesetzt werden, für das der Arbeitgeber die IHK-Ausbildung voraussetzt   DM 16,51
         
d) Flughafenkontrollpersonal   DM 17,94
         
  Flughafenkontrollpersonal mit Abschluß IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft   DM 19,11
         
e) Revierwachmänner/-frauen   DM 13,77
         
f) Seperatwachmänner/-frauen in militärischen Objekten    
         
  von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde (ohne Konsolenbediener im Betreibermodell)   DM 17,77
         
  von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde (als Konsolenbediener im Betreibermodell)   DM 18,77
         
  von der 13. bis einschl. 24. Schichtstunde   DM 10,88
         
  Bereitschaftsdienst im Betreibermodell der Bundeswehr    
         
  Für eine 12 Stunden-Schicht/je Schicht pauschal DM 50,00
         
g) Seperatwachmänner/-frauen in militärischen Objekten    
         
  die als Diensthundeführer/innen eingesetzt werden    
         
  von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde   DM 17,77
      Hundeführung DM 0,84
         
  von der 13. bis einschl. 24. Schichtstunde   DM 10,88
      Hundeführung DM 0,84
         
h) Beschäftigte im Geld- und Werttransport    
         
  bis zu einer Beschäftigungszeit von 12 Monaten   DM 19,14
         
  nach 12monatiger Beschäftigung im Geld- und Werttransport   DM 19,50
         
i) Beschäftigte im Kurier- und Belegtransport    
         
  bis zu einer Beschäftigungszeit von 12 Monaten   DM 14,29
    ...

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