Anlässlich der Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es immer wieder Schwierigkeiten, wenn Besonderheiten zu beachten sind. Die Zweifelsfragen werden hier aufgezeigt und erläutert.
2.1 Vor-/Nacharbeit
Im Zusammenhang mit Feiertagen oder Betriebsferien wird die ausgefallene Arbeitszeit oft auf andere Werktage vor oder nach der Betriebsruhe verteilt. Für die Beitragsberechnung ist hinsichtlich des durch die Vor- und Nacharbeit erzielten Arbeitsentgelts die Zuordnung zum richtigen Entgeltzahlungszeitraum für die Beitragsberechnung wichtig.
Da es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt, muss es grundsätzlich dem Monat zugeordnet werden, in dem es erzielt wurde. Das durch die Vor- oder Nacharbeit erzielte Arbeitsentgelt ist daher als Arbeitsentgelt der Vor- oder Nacharbeit anzusehen und in dem Entgeltzahlungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, in dem es erzielt wurde.
Das durch Vor- oder Nacharbeit erzielte Entgelt kann nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Vereinfachung auch als Arbeitsentgelt des Zeitraums, für den die Vor- oder Nacharbeit geleistet wurde, betrachtet werden. Diese Regelung darf aber nur angewandt werden, wenn dadurch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht vermindert wird.
Zuordnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei Vorarbeit
Vorarbeit im November 2024 für Dezember 2024.
Erarbeitetes Entgelt im November 2024: 7.600 EUR, davon entfallen 1.200 EUR auf die Vorarbeit für Dezember 2023.
Erarbeitetes Entgelt im Dezember 2023: 4.600 EUR.
Ergebnis: Bei einer Zuordnung zu dem Monat, in dem das Entgelt erzielt wurde, würde im November 2024 eine Begrenzung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze/West in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 7.550 EUR erfolgen. Im Dezember 2024 würde es zu einer Beitragsberechnung aus 4.600 EUR kommen. Dadurch hat der Arbeitnehmer insgesamt weniger beitragspflichtiges Entgelt, als wenn nach der Vereinfachungsregelung das Entgelt der Vorarbeit im November dem Dezember 2024 zugeordnet würde. In diesem Fall wird der Beitrag im November aus 6.400 EUR und im Dezember aus 5.800 EUR berechnet. Dieses insgesamt höhere beitragspflichtige Entgelt ist für den Arbeitnehmer insoweit vorteilhaft, als er für die Berechnung späterer Rentenansprüche entsprechend höhere Ausgangswerte in seinem Rentenkonto erhält.
Wenn der Arbeitgeber von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch machen will, muss er das Verfahren bei allen betroffenen Arbeitnehmern gleichermaßen anwenden.
2.2 Zeitversetzt gezahlte Entgeltbestandteile
Da unter Einmalzahlungen in erster Linie die nicht in ständiger Wiederholung zu zahlenden Bezüge zu verstehen sind, gehören z. B. Provisionen, Überstundenvergütungen und Verkaufsprämien nicht dazu. Diese Vergütungen zählen vielmehr zum laufenden Arbeitslohn und sind daher in dem Zeitabschnitt für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden. Bei verspäteter Auszahlung ist deshalb eine Korrektur der Beitragsberechnung erforderlich.
Häufig werden derartige Zahlungen nicht monatlich, sondern für einen größeren Zeitraum geleistet. Lässt sich die Zuordnung zu dem entsprechenden Zeitraum nicht ohne Weiteres vornehmen, ist eine anteilmäßige (= monatlich gleichmäßige) Verteilung auf die entsprechenden Beschäftigungszeiträume zulässig.
2.2.1 Montagebeteiligung
Montagebeteiligungen sind laufendes Arbeitsentgelt. Sie sind wie nachgezahltes Arbeitsentgelt dem Arbeitslohn desjenigen Abrechnungszeitraums zuzurechnen, in dem sie erarbeitet werden, wenn sie
- nicht zusammen mit dem Arbeitsentgelt für den einzelnen Abrechnungszeitraum, sondern
- später und für mehrere Abrechnungszeiträume zusammen abgerechnet werden.
2.2.2 Akkordspitze
Bei verspäteter Auszahlung von Akkordspitzen sind diese – unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung – gleichmäßig auf die Entgeltzahlungszeiträume, in denen sie verdient wurden, zu verteilen. Dies gilt auch, wenn es sich um einen Gruppenakkord handelt und der Anteil des einzelnen Arbeitnehmers nicht genau festgestellt werden kann.
2.2.3 Provision/Verkaufsprämie/Überstundenvergütung o. dgl.
Aus verwaltungsmäßigen Gründen werden Provisionen, Verkaufsprämien, Überstundenvergütungen usw. vielfach mit ständiger 1-, 2- oder sogar mehrmonatiger Verspätung mit dem laufenden Entgelt gezahlt.
Unter der Voraussetzung, dass diese "Phasenverschiebung" permanent gleichmäßig vorliegt, können diese Entgeltbestandteile zur Vermeidung des entsprechend großen Arbeitsaufwands im Monat der Auszahlung für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Eine derartige Vorgehensweise wird von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ausdrücklich zugelassen.
Zuordnung von Mehrarbeitsvergütungen
Die Zuordnung von Mehrarbeitsvergütungen in den nächsten oder übernächsten Abrechnungszeitraum ist nur möglich, wenn
- die Abrechnung kontinuierlich zeitversetzt erfolgt,
- die Entschei...