1 Lohnzahlungszeitraum entscheidend
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer grundsätzlich bei jeder Zahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat er die Höhe des laufenden Arbeitslohnes im Lohnzahlungszeitraum festzustellen. Deshalb ist für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer grundsätzlich der Lohnzahlungszeitraum und nicht der Lohnabrechnungszeitraum entscheidend. Eine Ausnahme gilt für Abschlagszahlungen.
Lohnzahlungszeitraum entspricht grundsätzlich Lohnabrechnungszeitraum
Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird. Im Allgemeinen wird der Lohnzahlungszeitraum einen Monat, eine Woche oder einen Tag umfassen und stimmt mit dem Lohnabrechnungszeitraum überein. Ausnahmen sind aber zulässig. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum werden der Arbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer diesem Monat zugeordnet. Auf den zeitlichen Zufluss der Zahlung beim Arbeitnehmer kommt es nicht an.
Kann in Ausnahmefällen ein Lohnzahlungszeitraum nicht festgestellt werden, so tritt an seine Stelle die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder der tatsächlichen Arbeitswochen.
2 Besonderheiten zum Jahreswechsel
Besonderheiten gelten, wenn die Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum des abgelaufenen Kalenderjahres erst im nachfolgenden Kalenderjahr erfolgt. Wenn die Lohnabrechnung innerhalb von 3 Wochen (3-Wochenfrist) nach Ablauf des Kalenderjahres vorgenommen wird, handelt es sich noch um Arbeitslohn und einbehaltene Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres. Beide sind dann noch im Lohnkonto und in den Lohnsteuerbelegen des abgelaufenen Kalenderjahres zu erfassen.
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum entspricht Abrechnungsmonat
Die einbehaltene Lohnsteuer ist jedoch für die Anmeldung und Abführung als Lohnsteuer des Kalendermonats bzw. Kalendervierteljahres anzusehen, in dem die Abrechnung tatsächlich vorgenommen wird.
Zuordnung der Lohnsteuer
Die Lohnabrechnung für Dezember erfolgt am 15.1.
Ergebnis: Die dann einzubehaltende Lohnsteuer ist bei einem monatlichen Anmeldungszeitraum spätestens am 10.2. als Lohnsteuer des Monats Januar anzumelden und abzuführen. Sie gehört aber zum Arbeitslohn des abgelaufenen Kalenderjahrs und ist in der Lohnsteuerbescheinigung für das abgelaufene Kalenderjahr auszuweisen.
Dies gilt entsprechend, wenn nur einzelne Lohnteile, z. B. Mehrarbeitsvergütungen, im nachfolgenden Kalenderjahr, aber noch innerhalb der 3-Wochenfrist abgerechnet werden. Voraussetzung ist dabei, dass der übliche Arbeitslohn für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres am Ende dieses Lohnzahlungszeitraums abgerechnet worden ist.
Lohnabrechnung nach 3-Wochenfrist
Erfolgt die Abrechnung dieser Lohnteile später als 3 Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums, sind sie als sonstige Bezüge nach den Regelungen des Zuflussjahres zu versteuern.
Aufschlüsselung nach Bezugsjahren ab 2021
Die angemeldeten Lohnsteuerbeträge sind ab 2021 nach dem Kalenderjahr des Bezugs aufzuschlüsseln. Hierdurch soll eine zielgenaue Zuordnung zu den in der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres bescheinigten Lohnsteuerbeträgen ermöglicht werden.
3 Zeiten ohne lohnsteuerpflichtigen Lohn
Mitunter erhält der Arbeitnehmer für einzelne Arbeitstage eines wöchentlichen oder monatlichen Lohnzahlungszeitraums keinen Lohn, weil er z. B.
- Kurzarbeit leistet,
- unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist,
- sich zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten ohne Lohnzahlung kurzfristig beurlauben lässt oder
- als Beschäftigter im Baugewerbe Saison-Kurzarbeitergeld (ehemals Winterausfallgeld) bezieht.
Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, ist der Arbeitslohn trotzdem nach der für den Lohnzahlungszeitraum maßgebenden Wochen- oder Monatstabelle zu versteuern.
Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums
Die bei einem Arbeitgeber mit monatlichen Abrechnungszeiträumen beschäftigten Bauarbeiter erhalten für 8 Tage im März ein steuerfreies Saison-Kurzarbeitergeld. In diesen 8 Tagen erhält der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Dienstverhältnis besteht aber fort.
Ergebnis: Folglich liegt auch für den Monat März ein Lohnzahlungszeitraum von einem Monat vor. Die für die verbleibenden Arbeitstage des Monats März an die Bauarbeiter gezahlten Arbeitslöhne sind nach der Monatslohnsteuertabelle zu versteuern.
4 Abschlagszahlungen
Die Zuordnung der Lohnzahlungen zum Lohnzahlungszeitraum ist nicht möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum nur in ungefährer Höhe zahlt (Abschlagszahlung) und eine genaue Lohnabrechnung erst später erfolgt.
Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug bei Abschlagszahlungen erst bei der späteren Lohnabrechnung vornehmen – und nicht bereits bei der Lohnzahlung –, wenn der Lohnabrechnungszeitraum
- 5 Wochen nicht übersteigt und
- die Lohnabrechnung innerhalb von 3 Wo...