(1) Kooperationsverbände können von LPG und ihren Kooperationspartnern gebildet werden, um in der Stufenproduktion die Zusammenarbeit bei der planmäßigen und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung zu vertiefen.

 

(2) 1Der Kooperationsverband wird durch die LPG und ihre Kooperationspartner gemeinsam geleitet. 2In ihm koordinieren die LPG und ihre Kooperationspartner auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung und von Wirtschaftsverträgen ihre Produktion. 3Die Kooperationsvereinbarung bedarf der Bestätigung durch den Rat des Bezirkes. 4Kooperationsverbände, die gemeinsame Produktions-, Lagerungs- und Absatzaufgaben durchführen, können in Ausnahmefällen durch Registrierung des Kooperationsverbandes und eines Statuts durch den Rat des Bezirkes die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person erhalten.

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