(1) 1Der Boden ist einer der kostbarsten Naturreichtümer der Deutschen Demokratischen Republik. 2Die sozialistische Bodennutzung ermöglicht es, den land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Boden mit ständig höherer Wirksamkeit für die Erzeugung von Nahrungsmitteln und Agrarrohstoffen zu erschließen. 3Die LPG erfüllen deshalb mit der gemeinsamen Nutzung des Bodens einen hohen gesellschaftlichen Auftrag im Interesse des raschen Wachstums der Volkswirtschaft und des Wohlstandes des Volkes. 4Ihnen obliegt es, durch gute genossenschaftliche Arbeit, sorgsame Pflege des Bodens und den rationellen Einsatz von gesellschaftlichen Mitteln auf der Grundlage der modernen Wissenschaft und Technik das unter vergleichbaren natürlichen Bedingungen erreichbare Höchstniveau an Erträgen mitzubestimmen.

 

(2) Die LPG sind verpflichtet, ihren Boden für eine maximale Produktion bei ständiger Steigerung der Bodenfruchtbarkeit zu bewirtschaften, weiteren Boden für die landwirtschaftliche Nutzung zu erschließen, eine ständig höhere und stabile Produktion je Flächeneinheit zu sichern und dabei den Schutz der Gewässer sowie die landeskulturellen Aufgaben zu gewährleisten.

 

(3) 1Die LPG sichern die ordnungsgemäße Erfassung ihres Bodenfonds und dessen mit der Bodennutzungsdokumentation übereinstimmende Nutzung. 2Sie organisieren die Kontrolle der umfassenden und effektiven Nutzung des Bodens.

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