(1) 1Das genossenschaftliche Eigentum ist unantastbar. 2Es genießt den besonderen Schutz des sozialistischen Staates. 3Die den LPG zur Nutzung übertragenen Produktionsmittel und anderen Vermögenswerte sind wie genossenschaftliches Eigentum effektiv zu nutzen, pfleglich zu behandeln und wie dieses geschützt.

 

(2) 1Das genossenschaftliche Eigentum zu schützen, ist Pflicht aller Genossenschaftsbauern und Leitungsorgane der LPG. 2Der Vorstand der LPG organisiert den Schutz des genossenschaftlichen Eigentums und gewährleistet in allen Bereichen der LPG die verantwortungsbewußte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, eine vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit.

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