(1) 1Die LPG sind verpflichtet, die genossenschaftlichen Fonds mit hoher Effektivität zu nutzen, insbesondere den Produktionsverbrauch zu senken und in Abhängigkeit von ihrem wirtschaftlichen Ergebnis die erweiterte Reproduktion des genossenschaftlichen Eigentums zu sichern. 2Sie haben durch gute Pflege und vorbeugende Instandhaltung der landwirtschaftlichen Maschinen und anderen Produktionsmittel deren Wirkungsgrad und Nutzungsdauer zu erhöhen.

 

(2) Die LPG sichern die effektive Nutzung der genossenschaftlichen Tierbestände und deren Reproduktion, insbesondere durch hohe Aufzuchtergebnisse, rationellsten Futtereinsatz sowie gute Tiergesundheit, und gewährleisten durch Rationalisierung und Rekonstruktion ihrer Anlagen der Tierproduktion die Erhöhung deren Produktivität.

 

(3) Die Grundmittel-, Investitions- und Umlaufmittelfonds der LPG sind unteilbar und nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu verwenden.

 

(4) 1Die Produktionsmittel der LPG sind unpfändbar. 2Eine Vollstreckung in die Geldmittel der genossenschaftlichen Fonds ist nur wegen solcher Forderungen zulässig, die aus den Mitteln dieser Fonds entsprechend deren Zweckbestimmung zu erfüllen sind. 3Im übrigen erfolgt eine Vollstreckung nur in Geldmittel und Sachen, die nicht Grundlage der wirtschaftlichen Tätigkeit der LPG sind.

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