(1) 1Den Genossenschaftsbauern ist die Führung persönlicher Hauswirtschaften im Rahmen des Statuts, und der Betriebsordnung der LPG garantiert. 2Die LPG unterstützt die Bewirtschaftung des zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellten Bodens und fördert die persönliche Tierhaltung.

 

(2) 1Delegierten Genossenschaftsbauern, die im Auftrage ihrer LPG in anderen LPG, in volkseigenen Gütern und kooperativen Einrichtungen oder in anderen sozialistischen Betrieben der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft tätig sind, wird das Recht auf Führung einer persönlichen Hauswirtschaft durch ihre LPG gewährt, indem diese dem delegierten Genossenschaftsbauern im Rahmen ihres Statuts den zur persönlichen Nutzung vorgesehenen Boden oder die vorgesehenen Naturalien zur Verfügung stellt, die Bewirtschaftung des Bodens unterstützt und die persönliche Tierhaltung fördert. 2Diese Pflichten der LPG können mit Zustimmung des delegierten Genossenschaftsbauern ganz oder teilweise von der LPG, dem volkseigenen Gut, der kooperativen Einrichtung oder dem anderen sozialistischen Betrieb der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft übernommen werden, in dem der delegierte Genossenschaftsbauer tätig ist.

 

(3) Auf das Eigentum an Grundstücken, Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie an Zuchttieren und Futtermitteln, die der Genossenschaftsbauer zur Wahrnehmung seiner genossenschaftlichen Rechte und Pflichten oder zur Führung der persönlichen Hauswirtschaft benötigt, finden die Bestimmungen über den Vollstreckungsschutz für das genossenschaftliche Eigentum entsprechend Anwendung.

 

(4) 1Die Führung einer persönlichen Hauswirtschaft im Rahmen des Statuts und der Betriebsordnung der LPG wird auch den in der LPG tätigen Arbeitern und Angestellten gewährleistet. 2Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten entsprechend.

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