(1) 1Die Genossenschaftsbauern beschließen auf der Grundlage des Musterstatuts das Statut ihrer LPG. 2Das Statut ist in Verbindung mit diesem Gesetz und den anderen Rechtsvorschriften die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der LPG und die Gestaltung der genossenschaftlichen Verhältnisse sowie der kooperativen Beziehungen. 3Entscheidungen über das Statut obliegen ausschließlich der Vollversammlung der LPG.

 

(2) Das Statut der LPG und Änderungen des Statuts werden mit der Registrierung durch den Rat des Kreises wirksam.

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