Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilhabe am Arbeitsleben. Weiterzahlung von Anschluss-Übergangsgeld. erfolgreicher Abschluss der Maßnahme
Orientierungssatz
Ein Anspruch auf Weiterzahlung des Anschluss-Übergangsgelds gem § 51 Abs 4 SGB 9 setzt voraus, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen wurde.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Zahlung weiteren Übergangsgeldes (Übg) ab dem 17.10.2008.
Der Kläger besuchte ab Januar 2008 zwei Bildungsmaßnahmen bei der D. Akademie (im Folgenden: D.), und zwar vom 14. bis 31.01.2008 den Vorkurs “ProJob„ und ab dem 01.02.2008 die zunächst bis zum 30.09.2008 dauernde Maßnahme zur beruflichen Integration “ReBIQ„. Beide Maßnahmen wurden von der Beklagten durch Bildungsgutscheine gefördert. Inhalt der Maßnahme “ReBIQ„ waren Textverarbeitung mit Word, die Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer und die Vorbereitung auf die bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu absolvierende Prüfung für den Sachkundenachweis im Bewachungsgewerbe nach § 34a Gewerbeordnung (GewO).
Zur Sicherung seines Lebensunterhalts erhielt der Kläger zunächst weiterhin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von dem zuständigen zugelassenen kommunalen Träger, dem Landkreis R.. Nachdem dieser seine Leistungen eingestellt hatte, beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund Übg für die Dauer der Maßnahme. Die DRV Bund leitete den Antrag an die Beklagte weiter, weil diese die fragliche Rehabilitationsleistung bewilligt habe. In einem sozialgerichtlichen Eilverfahren verpflichtete das Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 12.06.2008 (L 10 R 2520/08 ER-B) die Beklagte, dem Kläger ab dem 01 .05.2008 für die Dauer der Maßnahme Übg zu bewilligen. Die Beklagte kam dem nach und bewilligte mit Bescheiden vom 26.08.2008 und 01.09.2008 dem Kläger für die Dauer der Maßnahme Übg in Höhe von zuletzt € 37,35 kalendertäglich.
Auf Anmeldungen der D. hin nahm der Kläger an den Sachkundeprüfungen der IHK am 21.08. und 18.09.2008 teil. Beide Prüfungen bestand er nicht. Die Kosten der Prüfungen (Anmeldegebühren) schoss die D. vor, die Beklagte erstattete sie später.
Die D. teilte der Beklagten mit Telefax vom 19.09.2008 mit, der Kläger wolle an einem weiteren Prüfungsversuch am 16.10.2008 teilnehmen. Er sei sehr motiviert und hätte beim letzten Termin zumindest den schriftlichen Teil der Prüfung bestehen können. Daher solle er noch einmal an der Prüfung teilnehmen. Da jedoch der zur Vorbereitung der Prüfung dienende Lehrgang am 30.09.2008 ende, sei für eine Verlängerung der Teilnahme ein neuer Bildungsgutschein erforderlich. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin einen weiteren, bis zum 30.10.2008 gültigen Bildungsgutschein und bewilligte außerdem mit Bescheid vom 09.10.2008 Übg (€ 37,35 kalendertäglich) auch für die Zeit vom 01. bis zum 16.10.2008. Wegen der Höhe des Übg legte der Kläger gegen den Bescheid vom 09.10.2008 Widerspruch ein.
Nachdem der Kläger auch die Prüfung am 16.10.2008, an der er teilnahm, obwohl er arbeitsunfähig krankgeschrieben war (Verbis-Vermerk der Beklagten vom 13.10.2008), nicht bestanden hatte, erstellte die D. Akademie das “Zertifikat„ vom 16.10.2008 über die “Teilnahme„ an der Maßnahme. Darin sind u. a. die einzelnen Module der “Prüfungsvorbereitung Sicherheitsfachkraft„ aufgeführt.
Der Kläger beantragte am 20.10.2008 zunächst persönlich bei der Beklagten zum einen die Förderung einer “Verlängerung„ der Maßnahme ReBIQ und zum anderen - dies ist der Streitgegenstand dieses Verfahrens - Weiterzahlung des Übg. Diesen Weiterzahlungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2008 ab, da der Kläger die Maßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2008 zurück. Den Antrag auf weitere Förderung der Maßnahme lehnte sie mit Bescheid vom 05.11.2008 ab, da die Maßnahme angesichts des bisherigen Verlaufs offensichtlich nicht geeignet sei, das Qualifikationsdefizit des Klägers zu beheben und er ohne bestandene Sicherheitsprüfung kein Praktikum im Wachbereich absolvieren könne. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, über den zunächst nicht entschieden wurde.
In einem Aktenvermerk vom 12.11.2008 hielt die Beklagte nach Rücksprache mit der D. fest, der Kläger sei während der dritten Prüfung krank gewesen, daher könnten die Kosten einer vierten Prüfung übernommen werden. Eine weitere Vorbereitung bei der D. sei jedoch nicht erforderlich, da der Kläger bereits vor dem dritten Prüfungsversuch eine ausgeweitete und intensive Vorbereitung erfahren habe.
Wegen der Weiterzahlung des Übg suchte der Kläger vor dem Sozialgericht Ulm (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nach (S 7 AL 3788/08 ER). Er trug dort...