Tenor

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Da weder die Beschwerdeführerin (Bf) noch die Beschwerdegegnerin (Bg) im Beschwerderechtszug zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, deshalb § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG vorschreibt, dass Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, war der Streitwert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren nach anderweitiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens durch Beschluss festzusetzen (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG] vom 5. Mai 2004 [BGBl. I S. 718])

Auszugehen ist deshalb von § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG in der Fassung des KostRMoG, welche für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG – hier durch Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) – regelt, dass sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG bestimmt. Danach ist, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Lediglich in den Fällen, in denen der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein (Auffang-)Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Die Bedeutung der Sache ergibt sich in erster Linie aus dem wirtschaftlichen Interesse der Bf an der begehrten Entscheidung (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 1930 § 8 Nr. 3; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2001 – 13 E 916/01 – abgedruckt in juris zum mit § 52 Abs. 1 GKG fast wörtlich übereinstimmenden § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG alter Fassung). Diese zielte auf vorläufige Zulassung einer Bildungsmaßnahme für eine Förderung durch die Bg ab (vgl. §§ 84, 85 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]); die Bildungsmaßnahme war für drei Jahre geplant und sollte zum Beruf des Logopäden/der Logopädin führen. Die Bf erblickt das wirtschaftliche Interesse in den ihr bei Zulassung von der Bg für die Dauer der Förderung zufließenden Lehrgangskosten, wobei unklar ist, ob seitens der Agentur für Arbeit für die Maßnahme, wie die Bf geltend macht, sechs Teilnehmer oder, was die Bg vorträgt, nur drei Teilnehmer gefördert werden sollen. Indessen trägt nicht der Zufluss der Lehrgangskosten, sondern der daraus der Bf nach Steuern verbleibende Gewinn ihr wirtschaftliches Interesse an der erstrebten vorläufigen Zulassung. Abgesehen davon stehen die Lehrgangskosten an sich dem Maßnahmeteilnehmer zu; die Bf kann dieselediglich vom Maßnahmeteilnehmer aufgrund des mit diesem geschlossenen Vertrags beanspruchen und hat sich die Lehrgangskosten von diesem zur Sicherung abtreten lassen. Auf den Gewinn wird auch bei anderen vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgetragenen Streitigkeiten abgestellt, die den Umfang einer unternehmerischen Betätigung betreffen. So stellt der dort erarbeitete Streitwertkatalog (Fassung Januar 1996; abgedruckt bei Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, Anhang I B § 52 GKG 1 ff) z. B. für den Zugang zu freien Berufen und für Erlaubnisse im Gewerbe- und Gaststättenrecht ebenfalls auf den erzielten oder erwarteten Gewinn ab, wobei jeweils Mindestwerte ausgeworfen werden; der erwartete Gewinn ist auch maßgeblich bei Klagen auf Zulassung eines Arzneimittels (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Buchholz 360 § 161 Nr. 91; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2004 – 13 E 1021/03 –, abgedruckt in juris) oder bei Zulassungsstreitigkeiten im Kassenarztrecht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2000, L 5 KA 248/00 W-A, abgedruckt in juris; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. März 2004 – L 3 KA 101/01 – abgedruckt in juris). Grundsätzlich bejaht der Senat eine Heranziehung des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit die dort aufgeführten Empfehlungen wegen Vergleichbarkeit und Ähnlichkeit auf die von der Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheidenden Verfahren übertragen werden können. Diese keine normativen Festsetzungen enthaltenden Empfehlungen machen von zulässigen Pauschalisierungen und Schematisierungen Gebrauch (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. August 1993 – 2 BvR 1858/92- in DVBl 1994, 41, 43) und dienen der gleichmäßigen Ausübung des richterlichen Ermessens; hierdurch wird für die Rechtsuchenden und die Gerichte ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit erreicht, wobei stets zu berücksichtigen ist, dass, soweit im Streitwertkatalog Richtwerte angegeben werden, diese über- oder unterschritten werden können, wenn der Einzelfall dazu Anlass gibt. Im vorliegenden Fall sieht der Senat davon ab, den auf drei Jahre ausgerichteten Gewinn für die Maßnahme zu schätzen, wobei er sich auch mit einer groben pauschalierenden Schätzung begnügen dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1989 – 4 B 188/89 –, abgedruckt in...

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