nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Mannheim (Entscheidung vom 06.06.2003; Aktenzeichen S 10 AL 866/03 ER) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist statthaft (vgl. § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) und auch sonst zulässig.
Mit der Beschwerde erstrebt die Klägerin in Wirklichkeit, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihr für die beabsichtigte weitere Beschäftigung als zahnmedizinische Fachhelferin bei Dr. R. und die während dieser Beschäftigung ab 10. Oktober 2003 beabsichtigte Weiterbildung zur Dental-Hygienikerin eine vorläufige Arbeitserlaubnis zu erteilen, hilfsweise eine solche für den Fall vorläufig zuzusichern, dass ihr weiterer Aufenthalt ausländerrechtlich erlaubt ist oder als erlaubt gilt und die Ausübung einer weiteren Beschäftigung einschließlich der Weiterbildung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen wird. Vorab ist insoweit nämlich klarzustellen, dass bei summarischer Prüfung die Klägerin bei Dr. R. seit ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik am 11. November 1998 nicht lediglich in einem Weiterbildungsverhältnis, sondern in einem Beschäftigungsverhältnis steht, in welches die einzelnen Weiterbildungsabschnitte eingebettet waren und das auch für die Weiterbildung zur Dental-Hygienikerin weiter bestehen soll. Hierfür stützt sich der Senat auf die mehrfachen Erklärungen von Dr. R., die Klägerin sei seit September 1995 bei ihm im Rahmen eines ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt und die Klägerin bleibe für die gesamte Weiterbildungszeit bei ihm mit vollem Arbeitsentgelt angestellt. In seinem Schreiben vom 27. Januar 2003 an Bürgermeister J. von der Stadt M. bringt Dr. R. klar zum Ausdruck, dass die Klägerin auch nach der Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachhelferin bei ihm beschäftigt bleiben soll, andernfalls es zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen im Praxisablauf komme; in gleicher Weise äußern sich die Klägerin und Dr. R. in weiteren Schreiben an die Ausländerbehörde und das Arbeitsamt. Nach alledem begehrt die Klägerin die Arbeitsgenehmigung nicht lediglich für ein Weiterbildungsverhältnis, sondern für eine ihren Erwerbszwecken und den Zwecken des Arbeitgebers dienende Beschäftigung.
Die Beschwerde ist weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Erlass der einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch zu verneinen, denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin mit ihrem Begehren auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung als zahnmedizinische Fachhelferin bei Dr. R. mit Weiterbildung zur Dental-Hygienikerin ab 13. Oktober 2003 unterliegen wird.
Prüfungsmaßstab sind die §§ 284 f des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie die Regelungen der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV) vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt in der Fassung des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787). Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III besteht für ausländische Arbeitnehmer - von hier nicht einschlägigen supranationalen Regelungen abgesehen - grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt (vgl. Bundessozialgericht [BSG] BSGE 43, 153, 155; BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 75/97 R - DBlR 4444a, AFG/§ 19). Zwischenstaatliche Vereinbarungen zugunsten der Klägerin, die nicht die deutsche, sondern die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, sind nicht vorhanden; ebensowenig greifen die sonstigen Regelungen in § 284 Abs. 1 Satz 2 SGB III und § 9 ArGV ein. Deshalb benötigt sie zur Fortsetzung der schon bisher ausgeübten und auch zukünftig beabsichtigten Beschäftigung als zahnmedizinische Fachhelferin bei Dr. R. eine Arbeitsgenehmigung; daran ändert nichts, dass sie sich während dieser Beschäftigung auf Kosten ihres Arbeitgebers zur Dental-Hygienikerin weiterbilden möchte. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann von vorn herein keine Anwendung finden die Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung - ASAV) vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) in der Fassun...