Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwilliges Mitglied. Erziehungsgeldbezug. Beitragsfreiheit. Beitrag nach Mindesteinnahmen. ledige Mutter. ohne eigene Einnahmen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Es verstößt weder gegen art 3 noch gegen Art 6 GG, dass ein unverheiratetes freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflichtversicherte in der sozialen Pflegeversicherung während des Bezuges von Erziehungsgeld, ohne eigene Einnahmen, Beiträge nach Mindesteinnahmen iS des § 240 Abs 4 S 1 SGB 5 entrichten muss (vgl BSG vom 26.3.1998 - B 12 KR 45/96 R = SozR 3-2500 § 224 Nr 7).
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Klägerin während der Zeit des Bezugs von Erziehungsgeld (Erzg) ab 03. April 2001 als freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse, Beklagte zu 1), und damit versicherungspflichtiges Mitglied der bei dieser errichteten Pflegekasse, Beklagte zu 2), Beiträge entrichten muss oder beitragsfrei versichert ist.
Die ... 1965 geborene Klägerin, die nicht verheiratet ist, war seit 1990 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1); seit 17. Juli 1995 ist sie als Arbeitnehmerin wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) freiwillig bei der Beklagten zu 1) versichert und damit versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten zu 2). Sie bezog dann vom 29. Dezember 2000 bis 02. April 2001 Mutterschaftsgeld. Ihre Tochter L wurde am 05. Februar 2001 geboren. Seit 03. April 2001 nimmt die Klägerin Elternzeit in Anspruch und bezieht Erzg. Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten zu 1) unter dem 15. April 2001, sie wolle auch während des Bezugs von Erzg weiterhin deren Mitglied bleiben; sie gab an, ihren Lebensunterhalt mit Kindergeld, Erzg und Kindesunterhalt zu bestreiten. Mit Einstufungsbescheid vom 10. Mai 2001 stufte die Beklagte zu 1) die Klägerin ab 03. April 2001 in die Versicherungsklasse F12 0 (ohne Krankengeldanspruch) mit einem monatlichen Beitrag von 194,14 DM ein; dabei wurden im Hinblick auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) beitragspflichtige Einnahmen von monatlich 1.493,33 DM zugrunde gelegt. Mit Bescheid ebenfalls vom 10. Mai 2001 setzte die Beklagte zu 2) den monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung ab 03. April 2001 auf 12,69 DM fest; dabei ging die Beklagte zu 2) von beitragspflichtigen Einnahmen von 1.493,33 DM als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ebenso wie die Beklagte zu 1) aus. Mit dem gegen diese Bescheide eingelegten Widerspruch machte die Klägerin jeweils geltend, es liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, dass sie als zuletzt freiwillig Versicherte im Gegensatz zu einer zuletzt Pflichtversicherten während des Bezugs von Erzg nicht von der Beitragszahlung befreit sei. Denn sie sei eine ledige und allein erziehende Mutter; ihre augenblicklichen Einnahmen seien nicht höher als die einer anderen unverheirateten Mutter, die sich in Elternzeit befinde. Allein sie werde, weil sie zuletzt freiwillig versichert gewesen sei, mit einer Beitragspflicht belegt. Die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei auf ihren Fall nicht anwendbar. Das BSG habe sich insoweit mit dem Fall zu befassen gehabt, in dem eine verheiratete freiwillig Versicherte während des dortigen Erziehungsurlaubs Beitragsfreiheit habe erreichen wollen. Ein vergleichbarer Fall liege bei ihr nicht vor, da sie nicht verheiratet sei. Die Frage einer beitragsfreien Familienversicherung stelle sich daher bei ihr nicht. Sie müsse vielmehr mit einer ledigen pflichtversicherten Mutter verglichen werden. Mit Schreiben vom 06. September 2001 erläuterten die Beklagten der Klägerin die Rechtslage; sie verwiesen auf das Urteil des BSG vom 26. März 1998 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 7. Sie wiesen auch darauf hin, dass die Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bestimmt worden seien, da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben über keine eigenen Einnahmen verfüge. Es wurde auch die Berechnung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erläutert. Die Widersprüche der Klägerin blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei den Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 10. Januar 2002).
Dagegen erhob die Klägerin am 07. Februar 2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen, das Urteil des BSG vom 26. März 1998 sei, da sie nicht verheiratet sei, auf ihren Fall nicht anwendbar. Im Sinne eines sachgerechten Vergleichs müsse sie mit einer ledigen pflichtversicherten Mutter verglichen werden, die während des Bezugs von Erzg keine Beiträge zu leisten hätte. Bei ihr komme auch keine beitragsfreie Familienversicherung in Betracht.
Die Beklagten traten der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen.
Mit Urteil vom 12. Juli 2002 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe des den Prozessbevollmächtigten der Klä...