Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. wiederkehrende Leistungen. Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde in Berufung. landwirtschaftlicher Unternehmer. privilegierter Personenkreis iS des § 183 SGG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Steht die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für mehr als ein Jahr im Streit, ist die Berufung statthaft, weil es sich um "wiederkehrende Leistungen" für mehr als ein Jahr handelt (BSG, Urteil vom 28.01.1999, B 12 KR 51/98).

2. Eine Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung ist unzulässig, unabhängig davon, ob der Rechtsmittelführer rechtskundig vertreten ist oder nicht (Anschluss an BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 25/01 R).

3. Eine an der erteilten Rechtmittelbelehrung orientierte Erklärung über die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht i.S. einer Erklärung über die Einlegung der eigentlich statthaften Berufung ausgelegt werden, unabhängig davon, ob der Rechtsmittelführer rechtskundig vertreten ist oder nicht (Anschluss an BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 25/01 R).

4. Der versicherte landwirtschaftliche Unternehmer, der sich gegen die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung wendet, gehört nicht zum Personenkreis des § 183 SGG; die Kostenentscheidung ergeht deshalb nach § 197a SGG.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2008 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Reduzierung seiner Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

Der Kläger führt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Obstanbau, darunter - so seine Angaben - Streuobstwiesen mit Mostobst, Flächen mit Tafelobstanbau und plantagenartig (1000 Bäume je Hektar) angelegtem Mostobstanbau. Nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten wird der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für landwirtschaftliche Unternehmen u.a. nach dem Flächenwert erhoben, wobei sich der Einzelflächenwert an der Art der Nutzung orientiert. Für die Beitragserhebung gegenüber dem Kläger ordnete die Beklagte auch die plantagenartig angelegten Mostobstwiesen - wie den Tafelobstanbau - der Nutzungsart Intensivobst zu, während die Streuobstwiesen als Grünland bewertet wurden. Abgrenzungskriterium sei die Anzahl von Bäumen je Hektar (ab 200 Intensivobstanbau). Der Kläger wendet sich gegen die Zuordnung des plantagenartigen Mostobstanbaus (in den Jahren 2001 bis 2006 zwischen 4,15 und 4,90 ha) zur Nutzungsart Intensivobst, weil die Erlöse dort wegen geringerer Auszahlungspreise deutlich niedriger sind als für Tafelobst und möchte diese Flächen als Grünland und damit hinsichtlich des Ertragswertes niedriger bewertet haben. Hieraus ergäbe sich eine Beitragsminderung für die Jahre 2001 bis 2006 in Höhe von - so die Berechnungen der Beklagten - insgesamt 669,76 €. Das Sozialgericht hat die gegen die Beitragserhebung für die Jahre 2001 bis 2006 gerichtete Klage mit dem Kläger am 05.11.2008 zugestelltem Urteil vom 22.10.2008 abgewiesen, die Berufung nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung über die Nichtzulassungsbeschwerde belehrt. Am 03.12.2008 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Er meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung.

II.

Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Hier ist die Beschwerde indessen nicht statthaft, weil die Berufung auch ohne gesonderte Zulassung statthaft ist. Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.

Die Berufung bedarf (nur dann) der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Zwar ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Beitragsberechnung streitig, wobei

- wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat und was vom Kläger auch nicht bestritten worden ist - der jährliche Minderungsbetrag im Falle eines Erfolges des Klägers sich für die Jahre 2001 bis 2006 auf insgesamt 669,76 € (s. Schriftsatz der Beklagten vom 09.01.2009) und damit nicht auf mehr als 750,00 € beliefe. Die Berufungssumme wird daher nicht erreicht.

Allerdings betrifft der Rechtsstreit wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr, sodass die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG keiner Zulassung bedarf.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (BSG, Urteil vom 28.01.1999, B 12 KR 51/98 B in SozR 3-1500 § 144 Nr. 16), dass unter Geldleistungen i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG in der seit dem 01.03.1993 geltenden Fassung nicht nur Leistungen von Leistungsträgern an Sozialleistungsb...

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